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Steuererklärung: Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine Reihe an Posten von der Steuer absetzen und Geld sparen. Es kann daher sinnvoll sein, eine Steuererklärung einzureichen.
Fristen: Ist die Steuererklärung verpflichtend abzugeben, so gilt für die meisten Steuerpflichtigen in der Regel der 31.07. des Folgejahres als Stichtag. Für das Steuerjahr 2024 kann die Steuererklärung bis zum 31.07.2025 abgegeben werden, insofern keine Steuerberatung hinzugezogen wurde.
Rückwirkend: Wer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, kann die Steuererklärungen rückwirkend für die letzten vier Jahre einreichen. Das gilt jeweils bis zum Ende des laufenden Jahres.
Die Höhe der anfallenden Steuern richtet sich nach der Höhe des Einkommens. Als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer erfolgen die Steuerabzüge im Voraus, direkt von Ihrem Bruttoeinkommen. Zu viel gezahlte Steuern lassen sich über das Einreichen der Steuererklärung zurückholen. Diese erstattet Ihnen das Finanzamt zurück.
Der Ausdruck „von der Steuer absetzen“ bezieht sich in diesem Text auf die Einkommensteuer. Die für Unternehmen relevante Körperschaftsteuer wird nicht thematisiert. Auch Ausgaben, die Vermieterinnen und Vermieter für ihre Immobilien aufwenden, werden nicht behandelt.
Bruttoeinkommen (monatlich) | 4.000 € |
Bruttoeinkommen (jährlich) | 48.000 € |
Absetzbare Ausgaben | 4.000 € |
Zu versteuerndes Einkommen nach Abzug | 44.000 € |
Individueller Einkommensteuersatz | 30 % |
Steuererstattung | 1.200 € |
Wer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, kann vier Jahre nach Ablauf eines Steuerjahres rückwirkend eine freiwillige Steuererklärung einreichen. Das Statistische Bundesamt berechnet einmal im Jahr die durchschnittliche Steuererstattung. Um freiwillig abgegebene Steuererklärungen einzurechnen, beziehen sich die Daten auf das Steuerjahr, das zum Zeitpunkt der Datenerhebung vier Jahre zurückliegt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhielten zum Beispiel für das Jahr 2020 durchschnittlich 1.063 € vom Finanzamt zurück (Destatis-Auswertung).
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Wenn das häusliche Büro Mittelpunkt der Arbeit ist, sind die anteiligen Mietkosten für das Zimmer in voller Höhe steuerlich absetzbar. Die Bedingung dafür ist, dass das Zimmer fast ausschließlich zum Arbeiten genutzt wird.
Ein Schreibtisch im Wohnzimmer macht das Wohnzimmer nicht zum Arbeitszimmer. Auch die entsprechend genutzten Quadratmeter des Wohnzimmers können nicht abgesetzt werden.
Wird nur teilweise von zu Hause gearbeitet, sind die anteiligen Mietkosten für das Arbeitszimmer bis zu einem Maximum von 1.260 € im Jahr steuerlich absetzbar (Stand: 2024). Teilweise zu Hause gearbeitet wird beispielsweise in diesen Fällen:
Die befristete Homeoffice-Pauschale entfiel zum 01.01.2022.
Weil durch die Coronapandemie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ins Homeoffice umzogen, hat der Bundestag eine besondere Homeoffice-Pauschale beschlossen. Während der Coronapandemie durften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum 01.01.2022, selbst wenn für das Homeoffice nur der Küchentisch verwendet wurde, bis zu 600 € absetzen.
Allerdings zählte die Homeoffice-Pauschale zu den Werbungskosten – wie Weiterbildung und Arbeitskleidung. Bei den Werbungskosten werden pauschal 1.000 € angerechnet. Nur wer mit seinen Werbungskosten inklusive Homeoffice-Pauschale die 1.000 € überstieg, wurde entlastet.
Neuregelung ab dem Veranlagungsjahr 2023
Trotz des Endes der Coronapandemie bleibt die Homeoffice-Pauschale weiterhin aufrecht. Ab dem Veranlagungsjahr 2023 wurde die Tagespauschale von bisher 5 € auf 6 € sowie die maximale Tagesanzahl pro Jahr von 120 auf 210 Tage erhöht. In Summe wurde somit der Höchstbetrag von bisher 600 € auf 1.260 € pro Jahr angehoben.
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist für die Tagespauschale eine überwiegende Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausreichend. Der Begriff „überwiegend” ist dabei zeitlich zu verstehen und bedeutet, dass mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit in der Wohnung verbracht werden muss. Die Homeoffice-Pauschale zählt weiterhin zu den Werbungskosten.
Aufgrund der Erhöhung der Werbungskostenpauschale auf 1.230 € (ab 2023) übersteigt die Homeoffice-Pauschale, die 1.260 € beträgt, die Werbungskostenpauschale. Da die Homeoffice-Pauschale die Werbungskostenpauschale um 30 € überschreitet, ergibt sich daraus ein steuerlicher Vorteil.
Werden im Haus oder der Wohnung professionelle Handwerksarbeiten durchgeführt, dann können 20,00 % der Kosten bis maximal 1.200 € im Jahr von der Steuer abgesetzt werden.
Beispiel: Sie bezahlen 3.000 € für professionelle Handwerksarbeiten und das Finanzamt rechnet Ihnen 20,00 % davon an – also 600 €. Würden Sie wiederum 8.000 € für Handwerksarbeiten bezahlen, dann lägen die 20,00 % zwar bei 1.600 € – das Finanzamt rechnet jedoch nur die Maximalsumme von 1.200 € an.
Richtlinien:
Für haushaltsnahe Dienstleistungen können 20,00 % der Kosten abgesetzt werden. Die maximal absetzbare Summe liegt bei 4.000 € im Jahr. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen zählen etwa Haushaltshilfen oder ambulante Pflegedienste – sofern der Pflegedienst selbst bezahlt und in Anspruch genommen wurde. Als haushaltsnahe Dienstleistung zählt ebenfalls, wenn jemand während eines Urlaubs gegen Entgelt auf Haustiere aufpasst oder die Blumen gießt.
Richtlinien:
Kosten für ein Umzugsunternehmen oder einen Makler können von der Steuer abgesetzt werden. Dafür gibt es jedoch Voraussetzungen, von denen mindestens eine zu erfüllen ist. Hierzu zählt zum Beispiel, dass der Umzug beruflich bedingt ist oder der Fahrtweg zur Arbeit nachweislich verkürzt wird. Dabei gelten folgende Beträge für die Umzugskostenpauschale:
Ende des Umzugs | Für Einzelpersonen | Für jede weitere Person (Ehepartner / eingetragene Lebenspartner / Kind) | Für Einzelpersonen ohne vorherige eigene Wohnung |
---|---|---|---|
Bis 29. Februar 2024 | 886 € | 590 € | 193 € |
Ab 1. März 2024 | 964 € | 643 € | 177 € |
Werbungskosten beinhalten Kosten, die berufsbedingt aufgewendet werden. Diese können beispielsweise Fachliteratur, Büromöbel, Geräte wie Computer und Smartphones, Telefonkosten, Reisekosten oder auch Seminare und Kurse beinhalten. Auch das Arbeitszimmer zählt dazu.
Beispiele:
Zu den Werbungskosten zählen zudem Aufwendungen, die fürs Reinigen von Berufskleidung entstehen. Sofern Sie die Kleidung zur Reinigung bringen und auf dem Beleg ein Vermerk „Berufskleidung“ vorhanden ist, können Sie die vollen Kosten absetzen. Falls Sie zu Hause waschen, können Sie 76 Cent pro Kilo Buntwäsche für einen 1-Personenhaushalt anrechnen.
(Stand: 2024)
Die Berechnung der Pendlerpauschale basiert auf der Distanz in Kilometern zwischen Ihrem Hauptwohnsitz und der normalen Arbeitsstätte. Außerdem wird die exakte Anzahl der Tage, an denen die Arbeitsstätte aufgesucht wurde, berücksichtigt.
Für jeden dieser Tage ist die Distanz in Kilometern mit einer Pauschale von 30 Cent absetzbar. Beispielsweise wurde die Arbeitsstätte an 100 Tagen aufgesucht und sie ist 10 Kilometer vom Wohnsitz entfernt. Dann besteht ein Steuervorteil von 300 €. Die Dauer des Aufenthalts in der Arbeitsstätte ist nicht relevant.
Berechnung: 100 Tage x 10 Kilometer x 30 Cent = 300 €.
(Stand: 2024)
Aufgrund von erhöhten Energiepreisen können für die Pendlerpauschale seit 2022 38 Cent ab dem 21. Kilometer einer Strecke berechnet werden. Diese Erhöhung gilt bis einschließlich 2026.
Als Privatperson kann die Kfz-Steuer nicht in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Wird das Auto auch beruflich genutzt, gilt steuerrechtlich eine gemischte Aufwendung. Bei einer häufigen beruflichen Nutzung kann die Kfz-Steuer in der Regel abgesetzt werden. Für die berufliche Nutzung ist jedoch ein Nachweis erforderlich, beispielsweise indem ein Fahrtenbuch geführt wird. Macht die berufliche Nutzung weniger als 10,00 % im Vergleich zur Privatnutzung aus (dies wird über die Kilometerleistung ermittelt), gilt der Wagen als privat genutzt und die Steuern können nicht abgesetzt werden.
Da Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Selbstständige einen Firmenwagen vollständig von der Steuer absetzen können, fällt auch die Kfz-Steuer eines Firmenwagens in diese Kategorie. Der Betrag wird zu den Betriebsausgaben gezählt. Voraussetzung dafür ist die Nutzung des Fahrzeugs ausschließlich zu dienstlichen Zwecken.
Sie können Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Steuererklärung angeben und als Sonderausgaben absetzen, da sie zu den Vorsorgeaufwendungen gehören. Durch die sukzessive Erhöhung des absetzbaren Betrags können Sie ab dem Veranlagungsjahr 2023 100 % der Beiträge steuerlich geltend machen. Ab dem Jahr 2024 beträgt der maximale Freibetrag 27.566 €. Die Höhe des Beitrags finden Sie in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.
Bei der Riester-Rente sind 4,00 % des jährlichen Bruttoeinkommens steuerlich absetzbar, bis zu einer Höchstsumme von 2.100 € im Jahr. Die erhaltenen Zulagen zieht das Finanzamt von der Summe ab. Den Rest verrechnet es mit der Steuerlast.
Bei der Rürup-Rente können 2024 bis zu 27.566 € abgesetzt werden, von denen das Finanzamt 100,00 % anerkennt. Der Höchstbetrag gilt sowohl für die Rürup-Rente als auch für die gesetzliche Rentenversicherung.
(Stand: 2024)
Um die volle Rürup-Förderung zu erhalten, wird die Differenz zwischen den Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung und der Höchstsumme berechnet. Die Rürup-Rente und die gesetzliche Rentenversicherung zählen zusammen, weil beide zu den staatlich fundierten Maßnahmen zur Altersvorsorge zählen.
In Deutschland können Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie Beiträge zu privaten Krankenversicherungen (PKV) in der Regel steuerlich abgesetzt werden. Hierfür sieht die Gesetzeslage zwei Möglichkeiten:
Beiträge zur privaten Krankenversicherung, die über die Basisabsicherung hinausgehen, sind nicht steuerlich absetzbar. Dazu gehören zum Beispiel Beiträge für Zusatzversicherungen, wie Zahnzusatzversicherungen oder private Pflegeversicherungen.
Beispiel: Sie sind Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin und haben 1.500 € an die Krankenkasse entrichtet. Daher haben Sie noch 400 €, um weitere Versicherungen abzusetzen. Oder: Sie haben 2.100 € an die Krankenkasse bezahlt. Sie dürfen den vollen Betrag absetzen, aber weitere Versicherungen sind nicht steuerlich wirksam.
Für einige Leistungen der Krankenkassen wird ein Eigenanteil fällig – beispielsweise für Medikamente, Zahnersatz oder Brillen. Diese Gesundheitskosten gelten als „außergewöhnliche Belastung“. Dabei definiert das Gesetz einen „zumutbaren Eigenanteil“, der nicht abgezogen werden kann. Darüber hinaus erkennt das Finanzamt die Belastung an.
Der zumutbare Eigenanteil setzt sich aus dem Einkommensverhältnis und dem Familienstand beziehungsweise der Zahl der Kinder zusammen. In nachstehender Tabelle bilden die Prozentwerte den zumutbaren Eigenanteil ab:
Familienstand | Bis 15.340 € Einkommen | Ab 15.341 € bis 51.130 € Einkommen | Ab 51.131 € Einkommen |
---|---|---|---|
Nicht verheiratet | 5,00 % | 6,00 % | 7,00 % |
Gemeinsam Veranlagte ohne Kinder | 4,00 % | 5,00 % | 6,00 % |
Gemeinsam Veranlagte mit bis zu zwei Kindern | 2,00 % | 3,00 % | 4,00 % |
Gemeinsam Veranlagte mit drei oder mehr Kindern | 1,00 % | 1,00 % | 2,00 % |
Außergewöhnliche Belastungen sind alle selbst gezahlten Gesundheitskosten, etwa für Medikamente, Kuren, Zahnersatz, Brillen und vieles mehr. Auch die Kosten für ein Pflegeheim zählen hier mit hinein.
Beispiel zum zumutbaren Eigenanteil: Sie sind verheiratet und verdienen 70.000 € brutto jährlich. Für bis zu 15.340 € von den 70.000 € gilt ein Eigenanteil von 4,00 %. Es werden 70.000 € minus die bereits behandelten 15.340 € berechnet. So verbleiben 54.660 €. Von diesen werden 5,00 % berechnet. Somit umfasst Ihr „zumutbarer Eigenanteil“ 2.733 € im Jahr. Erst wenn die Belastungen über 2.733 € hinausgehen, erkennt das Finanzamt sie in der Regel an.
Wenn Kinder eine Privatschule besuchen, können Eltern die Kosten zu 30,00 % bis höchstens 5.000 € absetzen (Stand: 2024). Hochschulkosten können allerdings nicht abgesetzt werden.
Die Kosten für die Kinderbetreuung – sei es durch den Kindergarten, den Babysitter oder eine sonstige Fremdbetreuung – können pro Kind von der Steuer abgesetzt werden. Die Kinderbetreuungskosten können zu ⅔ bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Altersgrenze erhöht sich auf das 25. Lebensjahr für geistig oder körperlich behinderte Kinder, die auf Betreuung angewiesen sind. Zum Nachweis kann das Finanzamt gegebenenfalls Rechnungen und die dazugehörigen Überweisungsbelege verlangen.
(Stand: 2024)
Spenden sind bis zu 300 € pro Spende ohne Spendenbeleg steuerlich absetzbar. Allerdings ist ein Nachweis erforderlich, dass das Geld auf ein entsprechendes Spendenkonto überwiesen wurde. Ab 300 € aufwärts benötigen Sie einen offiziellen Spendenbeleg vom Spendenempfänger.
Es ist möglich, eine Rechtsschutzversicherung steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Versicherung das Arbeitsleben abdeckt, also einen Arbeitsrechtsschutz beinhaltet. Wer eine umfassende Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, von der dieser arbeitsrechtliche Schutz nur einen Teil ausmacht, kann die Versicherung anteilig absetzen.
Auch die Kosten für einen Zivilprozess können steuerlich abgesetzt werden, wenn er „ausreichende Aussicht auf Erfolg“ hat. Der Fall muss mit der Sicherung der Existenzgrundlage in Verbindung stehen. Ein Beispiel dafür ist ein Prozess mit einem Versicherer um die Leistung einer Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.
Auch beim Sparen können Steuern reduziert werden – beispielsweise bei den Einkünften aus Tagesgeld oder Festgeld. Diese Kapitalerträge unterliegen in Deutschland der Abgeltungssteuer. Mit der Erteilung eines Freistellungsauftrages können über den Sparerpauschbetrag Steuern eingespart werden. Damit bleiben pro Jahr 1.000 € bei Einzelveranlagung beziehungsweise 2.000 € bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern steuerfrei (Stand: 2024).
Wir haben berechnet, wie viel die Deutschen über ihr gesamtes Leben hinweg an Steuern und Abgaben zahlen und welche Leistungen der Staat dafür erbringt. Ein Versuch, die Lebensleistung der Deutschen in Zahlen zu fassen – rein finanziell natürlich.
(Quellen: IW-Report 07.2022, Dr. Martin Beznoska, Statistisches Bundesamt, WeltSparen-Berechnungen)
Kategorie | Betrag | Prozentsatz |
---|---|---|
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag | 293.247 € | 36,00 % |
Mehrwertsteuer | 154.416 € | 19,00 % |
Krankenversicherung | 139.390 € | 17,10 % |
Rentenversicherung und Pensionsabzüge | 116.189 € | 14,30 % |
Energiesteuer | 38.047 € | 4,70 % |
Pflegeversicherung | 24.973 € | 3,10 % |
Sonstige Steuern | 20.987 € | 2,60 % |
Tabak- / Alkohol- / Wettsteuern | 13.973 € | 1,70 % |
Arbeitslosenversicherung | 12.990 € | 1,60 % |
Gesamtsumme Steuern und Abgaben | 814.212 € |
Im Vergleich zu anderen OECD-Ländern belegt Deutschland im Ranking zur Steuer- und Abgabenlast regelmäßig Spitzenpositionen. Einzige Ausnahme bilden dabei hohe Vermögen und Erbschaften, die in Deutschland zum großen Teil am Fiskus vorbeigehen. Während hierzulande ein Single mit Durchschnittsverdienst laut OECD-Studie im Jahr 2023 47,90 % seines Gehalts an den Fiskus abführen musste, lag der OECD-Schnitt bei 34,80 %. Nach OECD-Studie gehen für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt sogar 47,90 % vom Einkommen ab. Die Zahlen legen nahe, dass den Bundesbürgerinnen und Bundesbürgern von einem Euro lediglich knapp 53 Cent übrig bleiben und wir erst kurz vor der zweiten Jahreshälfte beginnen, für das eigene Konto zu arbeiten. Doch das Geld für Steuern und Abgaben bringt auch Vorteile mit sich.
Für die Analyse haben wir sämtliche Steuern und Abgaben den Transfer- und Sachleistungen auf Personenebene gegenübergestellt, die im IW-Report 07.2022 je Lebensjahr dargestellt sind.
(Quellen: IW-Report 07.2022, Dr. Martin Beznoska, Statistisches Bundesamt, WeltSparen-Berechnungen)
Kategorie | Betrag | Prozentsatz |
---|---|---|
Renten und Pensionen | 302.778 € | 34,90 % |
Gesundheit | 259.387 € | 29,90 % |
Schule | 113.782 € | 13,10 % |
Kinder- und Elterngeld | 50.016 € | 5,80 % |
Kita | 47.352 € | 5,50 % |
ALG II, Grundsicherung, Wohngeld | 39.211 € | 4,50 % |
Hochschule und BAföG | 31.577 € | 3,60 % |
ALG I | 13.278 € | 1,50 % |
Sonstige Leistungen | 10.569 € | 1,20 % |
Gesamtsumme staatliche Leistungen | 867.950 € |
Betrachtet man den Status Quo der Umverteilung durch Steuern und Abgaben, bleibt auf Personenebene über die gesamte Lebenszeit im Schnitt sogar ein Plus an Transfers und staatlichen Sachleistungen von 53.738 €. Maßgeblicher Treiber für diese positive Differenz auf Personenebene ist das umlagefinanzierte Rentensystem, das seit 2020 jährlich mit über 100 Milliarden Euro zusätzlichen Steuermitteln finanziert wird – Tendenz steigend.
Hinweis: Für die Analyse wurden alle Steuern, Sozialabgaben, Transfers und staatlichen Sachleistungen auf Personenebene erfasst, die im IW-Report 07.2022 bis zum 82. Lebensjahr für die Gesamtbevölkerung simuliert werden. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts liegt die durchschnittliche Lebenserwartung von Frauen und Männern bei 81 Jahren. Als Grundlage für die Berechnungen des Lebenseinkommens wurde eine konstante Entwicklung zwischen den aktuellen Median-Gehältern von Stepstone für 20, 30, 40, 50 und 60-Jährige sowie ein Berufseinstieg mit 25 und Renteneintritt mit 67 Jahren angenommen. Ab 60 Jahren bleibt das Gehalt bis zum Renteneintritt unverändert. Die Daten wurden am 11.07.2022 erhoben.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.