Startseite › Steuer › Sparerpauschbetrag
Definition: Der Sparerpauschbetrag ist eine gesetzliche Freigrenze in Deutschland, die bestimmte Kapitalerträge (wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne) bis zu einem festgelegten Betrag von der Abgeltungssteuer befreit.
Freibetrag: Für einzelne Personen liegt der Freibetrag bei 1.000 € pro Jahr, für gemeinsam Veranlagte verdoppelt sich der Sparerpauschbetrag auf eine Höhe von 2.000 € (Stand: 2024).
Freistellungsauftrag: Um den Pauschbetrag zu nutzen, können Sparende einen Freistellungsauftrag erteilen. Wenn bei mehreren Banken gespart wird, ist für jede Bank ein eigener Freistellungsauftrag zu stellen.
Der Sparerpauschbetrag, früher auch Sparerfreibetrag genannt, ist eine steuerliche Regelung in Deutschland, die dazu dient, Zinserträge und Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag von der Einkommensteuer zu befreien. Er soll Sparer entlasten und verhindern, dass sie auf ihre Einkünfte aus Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen zu hohe Steuern zahlen. Der Sparerpauschbetrag ist demnach der Freibetrag, der steuerfrei bleibt.
Der Sparerpauschbetrag ist ein vom Gesetzgeber festgelegter Betrag, der jährlich für jeden Steuerzahler gilt. Er dient dazu, bestimmte Kapitalerträge steuerfrei zu stellen, solange sie innerhalb dieses Betrags liegen.
Beim Freistellungsauftrag handelt es sich hingegen um eine Anweisung, die der Bank oder dem Anbieter erteilt wird, um den Sparerpauschbetrag auf Kapitalerträge anzuwenden. Er gilt als Instrument, mit dem der Sparerpauschbetrag genutzt wird.
Die Höhe des Sparerpauschbetrags beträgt pro Jahr 1.000 € pro Person und 2.000 € für gemeinsam Veranlagte (Stand: 2024). Das bedeutet, dass Zinserträge und Kapitalerträge bis zu diesem Betrag abgeltungssteuerfrei bleiben. Erst wenn die erzielten Erträge darüber liegen, werden sie steuerpflichtig.
Melden Sie sich für unseren kostenlosen Newsletter an und bleiben Sie bestens informiert! Erhalten Sie regelmäßig exklusive Angebote und wertvolle Finanznews, die Ihnen helfen, Ihr Geld noch erfolgreicher zu sparen und zu investieren.
Das erwartet Sie:
Starten Sie jetzt und machen Sie mehr aus Ihrem Geld!
Für die Nutzung des Pauschbetrags ist ein Freistellungsauftrag bei der Bank oder dem Anbieter zu erteilen, bei dem Erträge erzielt werden sollen oder bereits erzielt wurden. Wird kein Freistellungsauftrag beantragt, führt die Bank oder der Anbieter die zu zahlende Abgeltungsteuer automatisch an das Finanzamt ab.
Das Erteilen eines Freistellungsauftrags kann in der Regel online oder in einer Bankfiliale einfach durchgeführt werden. Dabei wird die Steuer-ID des Sparenden hinterlegt und die Höhe des Pauschbetrags festgelegt.
Die Beantragung des Freistellungsauftrags ist in der Regel zwischen dem 01.01. und dem 31.12. im laufenden Jahr möglich. Bei einigen Anbietern kann die Frist bereits Mitte Dezember enden, um eine reibungslose Bearbeitung gewährleisten zu können. Das gilt auch für die Erteilung eines Freistellungsauftrages bei WeltSparen. Wurde kein Antrag gestellt und bestehen Zinsen oder Dividenden, kam im Folgejahr die bereits abgezogene Abgeltungssteuer über die Steuererklärung geltend gemacht werden.
Pro Bank oder Anbieter genügt ein Freistellungsauftrag, auch wenn Sparer ihr Kapitalvermögen auf mehrere Konten bei einer Bank verteilt haben. Der Sparerpauschbetrag gilt für alle dort angelegten Konten, auf denen Kapitaleinkünfte eingehen. Eine Erneuerung des Freistellungsauftrags ist nicht notwendig, da er unbefristet gültig ist, insofern keine zeitliche Befristung durch den Sparer festgelegt wurde.
Bestehen Kursgewinne bei mehreren Banken und Anbietern, kann für jedes Finanzinstitut ein Freistellungsauftrag erteilt und der Sparerpauschbetrag aufgeteilt werden. Dabei darf der Sparerpauschbetrag die Maximalhöhe insgesamt jedoch nicht überschreiten.
Sparende sollten also im Vorfeld abschätzen, wie viel Gewinn bei welcher Bank voraussichtlich erzielt wird und den Freibetrag entsprechend wählen. Zum Beispiel kann der Sparerpauschbetrag einer Einzelperson mit 100 €, 550 € und 350 € auf drei Finanzinstitute aufgeteilt werden. Alternativ dazu ist es möglich, bei einer Bank 1.000 € als Freibetrag anzugeben.
Für gemeinsam Veranlagte gilt der doppelte Sparerpauschbetrag von 2.000 €. Dabei kann die Höhe des eingetragenen Pauschbetrags zwischen den Partnern frei aufgeteilt werden.
Beispiel: Wenn ein Partner Kapitaleinkünfte von 1.200 € hat und der andere 450 €, kann der Pauschbetrag entsprechend geteilt werden.
Der Pauschbetrag kann ebenso für Kinder in Anspruch genommen werden. Sie können in Deutschland genauso wie Erwachsene über die gleiche Höhe des Sparerpauschbetrags verfügen, unter dem Kapitaleinkünfte steuerfrei bleiben. Der Betrag gilt für alle Kinder, unabhängig von ihrem Alter.
Einige Kapitaleinkünfte, wie zum Beispiel Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, unterliegen der regulären Einkommensteuer. Ähnlich verhält es sich mit Konten, die zum Betriebsvermögen von Gewerbetreibenden und Vermietenden zählen. Auch Werbungskosten, die in Verbindung mit den Kapitalerträgen stehen, können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Mietkautionskonten, Treuhandkonten, gemeinschaftliche Konten von Wohnungs- und Grundstücksgemeinschaften, Erbengemeinschaften oder Vereinen können keinen Freistellungsantrag stellen.
Auch für Geldanlagen im Ausland gilt, dass der deutsche Sparerpauschbetrag meist nicht direkt auf ausländische Kapitaleinkünfte angewendet werden kann. Der Grund ist, dass diese den Steuergesetzen und -vorschriften des jeweiligen Landes unterliegen, in dem die Anlagen gehalten werden. Stattdessen können Steuerpflichtige in Deutschland bei einigen Banken die ausländische Quellensteuer anrechnen lassen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem betreffenden Land besteht.
Angaben zum Pauschbetrag und zu Erträgen aus Kapitalanlagen in der Steuererklärung können in der Anlage KAP vorgenommen werden. Dies ist vor allem dann relevant, wenn Sparende Kapitaleinkünfte bei ausländischen Finanzinstituten erzielen. Ebenso kann die Anlage KAP für den Fall verwendet werden, wenn die Bank zu viel Abgeltungsteuer oder Kapitalertragsteuer abgeführt hat.
Sparer, die ihr Kapitalvermögen ausschließlich in Deutschland anlegen, brauchen ihre Einkünfte nicht in der Steuererklärung anzugeben, da sie abgeltend versteuert werden. Das bedeutet, die Steuer wird bereits im Vorfeld an das Finanzamt abgeführt.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.