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Erklärung: Der Solidaritätszuschlag (Soli) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie Kapitalertragsteuer.
Besteuerung: Er wird in Höhe von 5,50 % automatisch an das Finanzamt abgeführt.
Freibetrag: Seit 2021 besteht bei der Einkommensteuer ein Freibetrag von 18.130 € pro Person und 36.260 € für zusammen Veranlagte (Stand: 2024).
Als Solidaritätszuschlag, auch Soli genannt, bezeichnet man eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer in Höhe von 5,50 %. Die Abgabe ist unter anderem zu zahlen, wenn Kapitalerträge erzielt werden oder bei der Einkommensteuer eine jährliche Freigrenze überschritten wird. Diese Freigrenze wurde 2021 erheblich erhöht. Aktuell liegt sie bei 18.130 € pro Person und 36.260 € für zusammen Veranlagte (Stand: 2024).
Eine Gesetzesänderung bewirkte, dass der Soli für circa 90 % der Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2021 entfallen ist. Der Grund liegt in der Anhebung der jährlichen Freigrenze. Diese stieg 2021 bei einem Einzelveranlagten von 972 € auf 16.956 € (für Paare von 1.944 € auf 33.912 €). In den Jahren 2023 und 2024 wurde die Freigrenze erneut angehoben, auf 17.543 € beziehungsweise 18.130 €. Konkret bedeutet das für Steuerzahler: Beträgt die tarifliche Einkommensteuer bei einem Einzelveranlagten maximal 18.130 €, ist kein Soli zu entrichten. Bei Paaren liegt die Grenze bei 36.260 €.
Prinzipiell wird der Soli von allen bezahlt, die Kapitalerträge erzielen und von Erwerbstätigen, deren Einkommen über der Freigrenze liegt. Auch Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder Aktiengesellschaften sind dazu verpflichtet, den Solidaritätszuschlag zu entrichten. Dieser wird dort auf die Körperschaftsteuer erhoben.
Für Sparerinnen und Sparer, die Kapitalerträge beispielsweise aus Zinsen oder Dividenden beziehen, gilt die gleiche Steuerlast wie vor 2021. Unterschreiten die Erträge jedoch den Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person beziehungsweise 2.000 € pro zusammen Veranlagte (Stand: 2024) – insofern ein Freistellungsauftrag erteilt wurde – entfällt die Abgeltungssteuer in Höhe von 25,00 %, plus 5,50 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Bei Arbeitnehmenden wird der Solidaritätszuschlag innerhalb der Lohn- und Gehaltsabrechnung direkt abgezogen. Das gilt jedoch lediglich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den vollen Solidaritätszuschlag oder im Rahmen der Milderungszone einen geringeren Anteil entrichten. Seit 2021 ist mit 90,00 % die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmenden vom Solidaritätszuschlag allerdings befreit.
Die Milderungszone beim Solidaritätszuschlag regelt den Übergang von der Nichtzahlung zur vollen Zahlung des Soli. Sie verhindert, dass Steuerzahlende, die knapp über der Freigrenze liegen, sofort den vollen Soli entrichten. Stattdessen wird der Soli in der Milderungszone schrittweise erhöht. Das bedeutet, dass Erwerbstätige, deren Einkommen sich etwas oberhalb der Freigrenze befinden, lediglich einen Teil des Soli zu zahlen haben - dazu zählen Alleinstehende mit einem Bruttojahreseinkommen von circa 75.000 € bis 110.500 € (Stand: 2022). Ohne dieses Instrument müssten Steuerpflichtige sonst automatisch die vollen 5,5 % Soli zahlen. Verdient ein Single beispielsweise 80.000 € brutto im Jahr, so wird ein Soli von 1,3 % erhoben. Bei 100.000 € brutto im Jahr sind es dann 4,5 % (Stand: 2022).
Der Solidaritätszuschlag wird auf das zu versteuernde Einkommen abzüglich des Kinderfreibetrages (wenn vorhanden) gerechnet. Um die Berechnung zu verdeutlichen, haben wir zwei Beispiele aufgeführt:
Berechnungsgrundlage | Beispiel 1 | Beispiel 2 |
---|---|---|
Steuerjahr | 2024 | 2024 |
zu versteuerndes Jahreseinkommen | 40.000 € | 140.000 € |
davon Einkommensteuer | 7.495 € | 50.847,83 € |
Beispiel 1
Eine erwerbstätige ledige Person ohne Kinder verfügt über ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 40.000 €.
Bei einer Einkommensteuer in Höhe von 7.495 € läge der Wert weit unter der jährlichen Freigrenze von 18.130 € pro Person. In diesem Fall würde kein Solidaritätszuschlag anfallen.
Beispiel 2
Eine erwerbstätige ledige Person ohne Kinder verfügt über ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 140.000 €.
Die Einkommensteuer läge dementsprechend weit über der jährlichen Freigrenze. Der Solidaritätszuschlag von 5,50 % würde daher in voller Höhe abgezogen werden. Um die 5,50 % Solidaritätszuschlag genau zu ermitteln, rechnet man die Einkommensteuer minus 94,50 %. Der Solidaritätszuschlag würde in diesem Beispiel 2.796,63 € betragen und vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt abgeführt werden, insofern sich die Person in einem Angestelltenverhältnis befindet. Als Freiberufler sind Steuerzahler dazu verpflichtet, die anfallenden Steuern selbst an das Finanzamt zu zahlen.
Mit dem Wegfall des Solidaritätszuschlags ergibt sich für die überwiegende Mehrheit der deutschen Steuerzahler die Gelegenheit, jährlich einen höheren Betrag zu sparen. Wie hoch diese Ersparnis ausfällt, hängt vom Einkommen beziehungsweise von der zu zahlenden Lohnsteuer, der Steuerklasse und der Anzahl an Kindern ab. Die Ersparnisse können beispielsweise in Tagesgeld, Festgeld oder die Vermögensverwaltung investiert werden.
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Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.