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Schenkungssteuer: Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die auf Geschenke oder Schenkungen von Vermögenswerten erhoben wird. In Deutschland gelten Freibeträge, bis zu denen Schenkungen ohne Steuerzahlung möglich sind.
Freibeträge: Für die Schenkungssteuer gelten Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Beschenkten zum Schenkenden richten. Lediglich der Betrag, der den Freibetrag überschreitet, ist zu versteuern.
Steuersätze: Die Höhe der Schenkungssteuer variiert. Beschenkte werden – je nach Verwandtschaftsgrad – in eine von 3 Steuerklassen eingeteilt, für die jeweils ein anderer Steuersatz gilt. Der Wert der Schenkung bestimmt über die genaue Höhe der Schenkungssteuer.
Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die auf Schenkungen von Vermögen erhoben wird. Sie dient dazu, Einkommensungleichgewichte auszugleichen und sicherzustellen, dass größere Vermögensübertragungen vom Staat besteuert werden. Eine Schenkung tritt auf, wenn eine Person (der Schenker) Vermögenswerte wie Geld, Immobilien oder andere Wertgegenstände an eine andere Person (den Beschenkten) überträgt, ohne dafür eine angemessene Gegenleistung zu erhalten.
Das Schenkungssteuergesetz regelt die Besteuerung von Schenkungen und legt die Freibeträge sowie die Steuersätze fest. Der Steuersatz steigt progressiv mit dem Wert der Schenkung und kann je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem variieren.
Eine Schenkung ist eine freiwillige Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten des Schenkenden an den Beschenkten. Dabei können die Freibeträge alle zehn Jahre neu genutzt werden.
Eine Erbschaft tritt dagegen ein, wenn eine Person (der Erblasser) stirbt und sein Vermögen und seine Güter aufgrund eines Testaments oder gesetzlicher Erbfolge an seine Erben übergehen. Die Erben erhalten ihr Erbe erst nach dem Tod des Erblassers. Anders als bei Schenkungen haben die Erben keinen Einfluss auf den Zeitpunkt oder die Art des Vermögenstransfers, da er durch den Tod des Erblassers ausgelöst wird.
Die Schenkungssteuer ist in Deutschland zu zahlen, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Die genauen Freibeträge hängen von der Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem ab. Zum Beispiel gibt es höhere Freibeträge für enge Familienangehörige wie Kinder und Ehepartner als für entferntere Verwandte oder Nichtverwandte. Ebenso variiert die Höhe der Schenkungssteuer je nach Wert des Geschenks und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem.
Die Schenkungssteuer ist vom Beschenkten an das Finanzamt zu entrichten, also demjenigen, der die Schenkung erhält. Schenken Eltern beispielsweise ihren Kindern Geld oder andere Sachwerte, ist von den Kindern eine Schenkungssteuer zu zahlen – insofern der Wert der Schenkung den Freibetrag übersteigt.
Schenkungen sind in Deutschland innerhalb von drei Monaten meldepflichtig, wenn der Wert der Schenkung über dem jeweiligen Freibetrag liegt. Die Meldung erfolgt durch Einreichung einer Schenkungsteuererklärung beim Finanzamt. Diese Erklärung enthält alle relevanten Informationen über die Schenkung und deren Wert. Das Finanzamt prüft anschließend die Angaben und berechnet die Schenkungssteuer, die vom Beschenkten zu entrichten ist.
Eine Meldung sollte folgende Informationen enthalten:
Wurde die Schenkung von einem Notar oder einem Gericht beurkundet, sind diese Institute meldepflichtig. Der Schenkende braucht sich dann in der Regel nicht zusätzlich noch beim Finanzamt zu melden.
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Die Höhe der Schenkungssteuer variiert je nach dem Wert der erhaltenen Schenkung und dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Schenker und dem Beschenkten. Je nach Grad der Verwandtschaft werden die Beschenkten in drei verschiedene Steuerklassen eingeteilt. Der Betrag der Schenkung über den Freibetrag hinaus entscheidet dann über die Höhe der Schenkungssteuer.
Dabei haben die drei Steuerklassen nichts mit den Steuerklassen der Einkommensteuer zu tun. Sie sind allein für die Definition von Schenkungssteuerfreibeträgen und -steuersätzen für die Beschenkten bestimmt.
Steuerklasse I: Sehr nahe Verwandte wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder sowie Enkel und Urenkel
Steuerklasse II: Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Großeltern, Urgroßeltern und geschiedene Ehegatten beziehungsweise ehemalige eingetragene Lebenspartner
Steuerklasse III: Weit entfernte Verwandte und nicht verwandte Personen
Wie hoch die Schenkungssteuer in den einzelnen Steuerklassen genau ist, können Sie in der Tabelle nachschauen.
Wert der Schenkung | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
Bis 75.000 € | 7,00 % | 15,00 % | 30,00 % |
Bis 300.000 € | 11,00 % | 20,00 % | 30,00 % |
Bis 600.000 € | 15,00 % | 25,00 % | 30,00 % |
Bis 6.000.000 € | 19,00 % | 30,00 % | 30,00 % |
Bis 13.000.000 € | 23,00 % | 35,00 % | 50,00 % |
Bis 26.000.000 € | 27,00 % | 40,00 % | 50,00 % |
Über 26.000.000 € | 30,00 % | 43,00 % | 50,00 % |
Anhand einer Beispiel-Schenkung von Großeltern an ihre Enkelin zeigen wir die Höhe der Schenkungssteuer.
Großeltern möchten ihrer Enkelin 230.000 € schenken. Der Enkelin steht ein Freibetrag von 200.000 € zu, somit werden die restlichen 30.000 € mit der Schenkungssteuer versteuert. Da Enkelkinder der Steuerklasse 1 angehören und die 30.000 € unter der 75.000 €-Grenze liegen, ist eine Schenkungssteuer von 7,00 % fällig. Demnach würden von der Enkelin 2.100 € (7,00 % von 30.000 €) an das Finanzamt gezahlt werden, 227.900 € bleiben von der Schenkung noch übrig.
Gut zu wissen: Neben der Schenkungssteuer können weitere Steuern anfallen, wie zum Beispiel die Abgeltungssteuer oder die Kapitalertragsteuer. Das hängt davon ab, welche Geld- oder Sachwerte verschenkt wurden. Wenn Eltern zum Beispiel Aktien, ihr gesamtes Depot oder andere Wertpapiere verschenken möchten, ist gegebenenfalls eine der beiden Steuern fällig.
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Innerhalb der Familie sind die meisten Schenkungen von einer Steuer befreit. Erst ab hohen Summen beziehungsweise einem hohen Sachwert fällt die Schenkungssteuer an. Es können zum Beispiel Immobilien, Autos oder andere Dinge verschenkt werden. Wir haben Ihnen die Freibeträge der Schenkungssteuer aufgelistet.
Grad der Verwandtschaft | Steuerfreie Schenkung innerhalb der Zehnjahresfrist |
---|---|
Ehepartner / eingetragene Lebenspartner | 500.000 € |
Leibliche-, Adoptiv- und Stiefkinder | 400.000 € |
Enkelkinder (wenn Kinder des Schenkenden nicht mehr leben) | 400.000 € |
Enkelkinder (wenn Kinder des Schenkenden leben) | 200.000 € |
Urenkel | 100.000 € |
Kinder / Enkel schenken an ihre Eltern / Großeltern | 20.000 € |
Alle anderen Personen (zum Beispiel Geschwister), auch nicht verwandt | 20.000 € |
Je näher die Beschenkten mit dem Schenkenden gesetzlich verwandt sind, desto höher ist meist der Freibetrag. Unter Geschwistern gilt das jedoch nicht, hier sind maximal 20.000 € von der Schenkungssteuer befreit.
Bei Schenkungen unter Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern fällt der Freibetrag der Steuer am höchsten aus. Erst ab 500.000 € ist eine Schenkungssteuer fällig. Eltern können ihren Kindern bis zu 400.000 € steuerfrei schenken und auch Enkelkinder können von einem Freibetrag bis zu 400.000 € profitieren. Hier wird jedoch unterschieden, ob die Kinder der Großeltern noch leben oder nicht. Wird beim Schenken eine Generation übersprungen, obwohl die Kinder noch leben, sind Enkel ab 200.000 € dazu verpflichtet, Schenkungssteuer zu zahlen. Leben die Kinder der Großeltern nicht mehr, gilt ein Freibetrag von 400.000 € für eine Schenkung an die Enkel. Wenn die Schenkung in umgekehrte Richtung abläuft, also dass Kinder oder Enkel ihren Eltern oder Großeltern etwas schenken möchten, ist die Schenkungssteuer bereits ab 20.000 € fällig.
Gut zu wissen: Die Freibeträge und Steuersätze der Schenkungssteuer sind identisch zu denen der Erbschaftssteuer. Bei einer Schenkung profitiert man jedoch davon, dass die Freibeträge alle 10 Jahre ausgeschöpft werden können. Bei einer Erbschaft wird das gesamte Erbe auf einmal ausgezahlt und wird dann voll versteuert.
Um die Schenkungssteuer zu vermeiden oder zu minimieren, gibt es verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Eine Option ist die Nutzung der oben genannten Freibeträge, die es erlauben, bis zu bestimmten Beträgen schenkungssteuerfrei zu verschenken. Darüber hinaus können Schenkungen in Form von Immobilien oder Unternehmensanteilen unter bestimmten Bedingungen begünstigt sein. Auch lebenslange Renten oder Nießbrauchsvorbehalte können genutzt werden, um Schenkungen steueroptimiert zu gestalten. Es ist jedoch ratsam, sich vor größeren Schenkungen von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten zu lassen, da die Schenkungssteuer komplex ist und individuelle Umstände berücksichtigt werden sollten.
Eine weitere Möglichkeit, die Schenkungssteuer zu minimieren, ist die Kettenschenkung. Bei einer Kettenschenkung handelt es sich um eine spezielle Form der Schenkung, bei der mehrere Personen in einer Reihe hintereinander Vermögenswerte oder Geschenke weitergeben. Vor allem für wohlhabende Familien findet sie bei Steuerberatungsunternehmen Erwähnung.
Beispiel:
Wenn ein Elternteil seinem Kind einen Betrag von 750.000 € steuerfrei schenken möchte, würden bei einer direkten Schenkung erhebliche Steuern anfallen, da der Freibetrag lediglich für 400.000 € gilt. Mithilfe einer Kettenschenkung könnte ein Elternteil jedoch 400.000 € an seinen Ehepartner übertragen, ohne Schenkungssteuer zahlen zu brauchen. Da sowohl für den einen als auch für den anderen Elternteil ein individueller Steuerfreibetrag von 400.000 € bei einer Schenkung an das Kind besteht, würde für das Kind auf die 750.000 € keine Schenkungssteuer anfallen.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.