Startseite › Steuer › Rentenabzüge
Steuer: Die Rente wird, wie das Gehalt, als Einkommen versteuert. Die Höhe der Steuer orientiert sich an Ihrem persönlichen Steuersatz und an dem Jahr Ihres Renteneintritts. Bekommen Sie weniger Bruttorente als den Grundfreibetrag von 11.604 € im Jahr und pro Person (Stand: 2024), ist diese steuerfrei.
Sozialabgaben: Zu den Rentenabzügen zählen neben den Steuern auch Sozialabgaben. 7,30 % der Altersrente werden für die Krankenversicherung und 3,05 % (3,40 % für Kinderlose) für die Pflegeversicherung abgezogen. Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung sind in voller Höhe zu zahlen.
Rentenfreibetrag: Früher zahlten Rentnerinnen und Rentner nur auf einen Teil ihrer Rente Abzüge. Der Rentenfreibetrag sinkt jedes Jahr um 0,50 % – 2024 beträgt der Freibetrag 17,00 %. Ab 2058 gibt es keinen Rentenfreibetrag mehr, die Altersrente wird dann zu 100,00 % versteuert.
Das Rentenniveau beschreibt den Anteil des Durchschnittseinkommens, den die gesetzliche Rente in Deutschland abdeckt. Es liegt derzeit bei rund 50,00 % (Stand: 2024). Das bedeutet: Bei einem Rentenniveau von 50,00 % können Sie davon ausgehen, dass Ihre Rente 50,00 % Ihres letzten Nettolohns beträgt – allerdings vor Abzug der Steuern. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die vollen 45 Beitragsjahre erreicht haben und somit über 45 Rentenpunkte verfügen.
Die genaue Höhe der gesetzlichen Rente in Deutschland hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann stark variieren. Es gibt keine feste Summe, die für alle Rentnerinnen und Rentner gilt. Die Höhe der gesetzlichen Rente wird durch die individuelle Rentenversicherungsgeschichte einer Person bestimmt.
Im Rahmen des Rentenatlas der deutschen Rentenversicherung wurden für das Jahr 2022 folgende Durchschnittswerte für die monatliche Altersrente berechnet. Dabei wurden lediglich Rentnerinnen und Rentner mit mindestens 35 Beitragsjahren berücksichtigt:
Durchschnittsrente | Männer | Frauen |
---|---|---|
Brutto | 1.728 € | 1.316 € |
Netto | 1.543 € | 1.173 € |
Aufgrund der niedrigen Renten kann es sinnvoll sein, mit einer privaten Altersvorsorge zusätzlich für den Ruhestand vorzusorgen – zum Beispiel mit einer staatlich geförderten Rürup-Rente.
Trotz der Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre erreichen die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht die vom Gesetzgeber gewünschten 45 Jahre Erwerbstätigkeit. Das liegt daran, dass viele junge Menschen nach der Schule studieren. Geht man von einem Alter von 24 Jahren beim Studienabschluss aus, haben die Absolventinnen und Absolventen nur noch 43 Jahre Zeit bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters.
Angenommen, man schafft mit 19 das Abitur, macht dann eine Ausbildung, die in der Regel 3 Jahre dauert, und fängt mit 22 Jahren an zu arbeiten. Dann ist es möglich, die vollen 45 Beitragsjahre zu erreichen. Zeitlich ist das jedoch sehr eng getaktet. Daher sieht die Realität so aus, dass viele zukünftige Rentnerinnen und Rentner bis zu ihrem Renteneintritt weniger als 45 Rentenpunkte sammeln können. Weniger Arbeitsjahre bedeuten weniger Rentenpunkte und weniger Beiträge in die Rentenkasse. Daraus resultiert eine entsprechend geringere Rente.
Oftmals werden Rentenabschläge und Rentenabzüge verwechselt oder synonym verwendet. Es gibt jedoch einen deutlichen Unterschied. Rentenabschläge entstehen vor dem Renteneintritt, Rentenabzüge entstehen erst dann, wenn Sie Ihre Rente beziehen.
Alles, was von Ihrer gesetzlichen Bruttorente abgezogen wird, sind Rentenabzüge. Dazu gehören Steuern und Sozialabgaben. Nach den Rentenabzügen bekommen Sie den Restbetrag als Nettorente ausbezahlt.
Rentenabschläge bezeichnen alle Minderungen der Altersrente, die vor dem Rentenbeginn beziehungsweise dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eintreten. Nehmen Sie Ihre Rente früher als mit 67 in Anspruch, verringert sich Ihre Rente (ab 2024 wird die Altersgrenze beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1959 in 2-Monats-Schritten angehoben. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren). In diesem Fall beträgt der Rentenabschlag 0,30 % für jeden Monat, den Sie früher als das gesetzliche Renteneintrittsalter in Rente gegangen sind. Auch wer durch psychische oder körperliche Krankheit nicht weiterarbeiten kann, hat mit Rentenabschlägen zu rechnen. Mit Erreichen der Altersgrenze wird die Rente in der Regel nicht mehr nach oben korrigiert.
Ausnahme: Sind Sie vor dem 01.01.1964 geboren und haben 35 Beitragsjahre auf Ihrem Rentenkonto, profitieren Sie von der Altersrente für langjährig Versicherte. Das bedeutet, Sie können auch ohne Abschläge vor Ihrem 67. Geburtstag in Rente gehen.
Auf jede Rentnerin und jeden Rentner kommen Rentenabzüge von 7,30 % für die Krankenversicherung und 3,05 % (3,40 % für Kinderlose) für die Pflegeversicherung zu (Stand: 2024). Zusätzlich ist die Rente zum persönlichen Steuersatz zu versteuern. Mit diesen Zahlen können Sie Ihren Rentenabzug selbst berechnen.
Bis 2039 können angehende Rentnerinnen und Rentner noch von einem Rentenfreibetrag profitieren, auf den keine Steuern zu zahlen sind. Dieser wird jedoch Jahr für Jahr kleiner und bedeutet eine höhere Steuerlast. Zudem brauchen Sie Ihre Rente nur zu versteuern, wenn das gesamte Einkommen abzüglich des Rentenfreibetrags und weiteren absetzbaren Ausgaben den Grundfreibetrag nicht überschreitet. Derzeit liegt dieser bei 11.604 € (Stand: 2024).
Die Rentenabzüge brauchen Sie nicht selbst zu berechnen. Die Rentenversicherung zieht die Beiträge automatisch von der Bruttorente ab. Ihnen wird dann die noch verbleibende Nettorente ausgezahlt.
Die Besteuerung der Altersrente in Deutschland erfolgt nach dem sogenannten nachgelagerten Besteuerungsprinzip. Das bedeutet, dass die Rente erst dann versteuert wird, wenn sie tatsächlich ausgezahlt ist. Die Höhe der Besteuerung hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab:
Rentenbeginn | Rentenfreibetrag | Zu versteuernder Rentenanteil |
---|---|---|
2024 | 17,00 % | 83,00 % |
2025 | 16,50 % | 83,50 % |
2026 | 16,00 % | 84,00 % |
2027 | 15,50 % | 84,50 % |
2028 | 15,00 % | 85,00 % |
2029 | 14,50 % | 85,50 % |
2030 | 14,00 % | 86,00 % |
... | ... | ... |
2058 | 0,00 % | 100,00 % |
Ausschlaggebend für die Rentenbesteuerung und den Rentenfreibetrag ist das Jahr des Renteneintritts. Der dann geltende Rentenfreibetrag gilt für die gesamte Rente bis zum Lebensende. Das heißt: Wer 2024 in Rente geht, hat immer 83,00 % der Rente nachrangig zu versteuern. 2030 sind 14,00 % der Rente als Freibetrag steuerfrei und 86,00 % sind voll zu versteuern. Sollte Ihre Altersrente unter dem Grundfreibetrag liegen, brauchen Sie keine Rentenabzüge in Form von Steuern zu leisten.
Mit einer privaten Altersvorsorge können Sie sich während Ihrer Erwerbstätigkeit Steuervorteile und Förderungen sichern und so die gesetzlichen Abzüge von der Rente zumindest zum Teil ausgleichen. Dafür kann eine klassische Riester-Rente oder eine Rürup-Rente sinnvoll sein. Mit ETF Rürup von Raisin profitieren Sie neben Steuervorteilen von geringen Abschlusskosten, flexiblen Einzahlungen und einem individuellen ETF-Portfolio mit attraktiven Renditechancen nach Ihren Vorstellungen.
Auch Rentnerinnen und Rentner haben weiterhin Sozialabgaben an die Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu zahlen, was einen weiteren Abzug von der Rente zur Folge hat. Dabei sind allein für die Krankenversicherung 14,60 % der Bruttorente jeden Monat fällig. Allerdings übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte der Beiträge. Demnach fallen 7,30 % der Rente für die Krankenversicherung an. Zusatzbeiträge, die eventuell von der Krankenkasse erhoben werden, sind in voller Höhe selbst zu zahlen.
Der Prozentsatz für die Pflegeversicherung ist geringer. Es fallen 3,05 % an Rentenabzügen an, für kinderlose Rentnerinnen und Rentner sind es 3,40 %. Dieser Abzug von der Rente ist in voller Höhe fällig.
Freiwillig gesetzlich versicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen die gesamten Sozialabgaben sowie Zusatzbeiträge auf ihre gesetzliche Rente. Für Privatversicherte gilt der mit der Krankenversicherung vereinbarte monatliche Beitrag als Rentenabzug. Allerdings haben sowohl freiwillig gesetzliche als auch privat versicherte Rentnerinnen und Rentner die Möglichkeit, Zuschüsse zu beantragen. Beispielsweise können freiwillig gesetzlich Versicherte beantragen, dass die Hälfte des Beitragssatzes (7,30 %) und die Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags von der Rentenversicherung übernommen werden. Wie viel bezuschusst wird, hängt jedoch vom Beitragssatz zur Krankenversicherung und von der Höhe der Rente ab. Das gilt auch für Privatversicherte, wobei Zuschüsse hier auf maximal die Hälfte der Versicherungsprämie möglich sind.
Obwohl die Sozialabgaben bis zu einem bestimmten Einkommen erhoben werden (Beitragsbemessungsgrenze), betrifft das Rentnerinnen und Rentner eher selten. Im Jahr 2024 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bei 62.100 € pro Jahr beziehungsweise 5.175 € pro Monat. Für die Rentenabzüge bedeutet das, dass die Beiträge nur bis zu einer monatlichen Rente von 5.175 € erhoben werden. Das darüber liegende Einkommen bleibt von Sozialabgaben unberührt.
Viele angehende Rentnerinnen und Rentner befinden sich in ähnlichen Situationen:
Im Jahr 2021 lag das Durchschnittsgehalt in Deutschland bei 4.100 € brutto im Monat beziehungsweise einem Jahresgehalt von 49.200 €. Zwischen den einzelnen Branchen ergeben sich große Einkommensunterschiede. Auch für Frauen bestehen Unterschiede, da sie durchschnittlich weniger Geld verdienen als Männer. Dadurch zahlen sie während der Arbeitsjahre weniger Beiträge in die Rentenversicherung ein und erhalten somit eine niedrigere Rente.
Durch den sinkenden Rentenfreibetrag und die anfallenden Rentenabzüge wächst die Rentenlücke – also die Differenz zwischen dem damaligen Gehalt und der Rente – weiter. Mit einer privaten Altersvorsorge haben Sie die Möglichkeit, diese Lücke zu schließen. Dafür können sich die klassischen Riester- oder Rürup-Rentenversicherungen anbieten, eine betriebliche Altersvorsorge, aber auch eine chancenreichere ETF-basierte Altersvorsorge.
Wichtig: Auch bei einer privaten Altersvorsorge können Rentenabzüge anfallen. Bei Riester-, Rürup- und Betriebsrenten fallen Steuern und Sozialabgaben an. Während der Ansparphase genießen Sie jedoch Steuervorteile und können bei einer ETF-basierten Altersvorsorge zusätzlich von Kapitalerträgen profitieren.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.