Erklärung: Mit der NV-Bescheinigung können sich Personen unter bestimmten Bedingungen von der Einkommenssteuer freistellen lassen.
Besteuerung: Die Einkommensteuer wird auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben.
Freibetrag: Für den Erhalt einer NV-Bescheinigung dürfen Gehälter und Kapitalerträge den geltenden Grundfreibetrag nicht überschreiten.
Bei einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)) handelt es sich um ein Dokument, mit dem das Finanzamt bestätigt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller keine Einkommensteuer abführen und keine jährliche Einkommenssteuererklärung abgeben muss. So können sich Personen, deren Gehälter / Lohn zuzüglich der Kapitalerträge unterhalb des Grundfreibetrags liegen, von der deutschen Besteuerung befreien lassen. Dieser Grundfreibetrag liegt für das Jahr 2024 bei 11.604 € pro Einzelperson sowie bei 23.208 € pro Ehepaar beziehungsweise Zusammenveranlagten.
Grundsätzlich lohnt sich eine Nichtveranlagungsbescheinigung für jede Person, deren Einkünfte unterhalb des jährlichen Grundfreibetrags liegen. Insbesondere profitieren Kapitalanleger, die ansonsten kein weiteres oder lediglich ein niedrigeres zu versteuerndes Einkommen haben. Hierzu zählen meist Studenten, Rentner und Geringverdiener. Auch für Minderjährige, für die eine Bescheinigung durch einen Erziehungsberechtigten angefordert werden müsste, kann diese sinnvoll sein.
Nach Erteilung der Nichtveranlagungsbescheinigung gilt diese maximal für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum Jahresende des dritten Jahres. Nach Ablauf der Frist ist die Nichtveranlagungsbescheinigung neu zu beantragen, insofern das zu versteuernde Einkommen auch weiterhin den Grundfreibetrag nicht übersteigt.
Sollten jedoch bereits vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums die Voraussetzungen für die Bescheinigung nicht mehr gegeben sein, kann das Finanzamt die Nichtveranlagungsbescheinigung auch vorzeitig zurückfordern. Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sind dann dazu verpflichtet, sie umgehend zurückzugeben. Das gilt auch für den Fall, wenn sie absehen können, dass die Voraussetzungen für die Nichtveranlagungsbescheinigung bis Jahresende nicht mehr erfüllt werden können.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Entscheidend ist dabei das Formular "Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung" (NV 1 A). Zudem benötigt das Finanzamt Personenangaben sowie die Steueridentifikationsnummer – kurz Steuer-ID – sowie eine vollständige Auflistung der Einnahmen.
Bei WeltSparen reichen Sie die NV-Bescheinigung bitte als Scan des Originalexemplares ein. Diese gelten dann für alle Anlagen im Treuhandmodell bei der Raisin Bank AG.
Für den Fall, dass Kapitalerträge bei mehreren Banken erzielt werden, sind Sparer üblicherweise dazu angehalten pro Bank einen Antrag anzufordern. Eine Ausnahme besteht jedoch unter anderem bei der Nutzung unserer Zinsplattform. Bei WeltSapren benötigen Sie lediglich eine Nichtveranlagungsbescheinigung für die Anlagebanken. Grundsätzlich bezieht sich eine Bescheinigung ausschließlich auf Kapitalerträge, die in Deutschland erzielt wurden.
Eine Alternative zur Nichtveranlagungsbescheinigung ist der Freistellungsauftrag. Bei einem Freistellungsauftrag sind anfallende Kapitalerträge bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe steuerfrei. Der sogenannte Sparerpauschbetrag umfasst jährlich maximal 1.000 € pro Person und 2.000 € pro zusammen Veranlagte (Stand: 2024). Allerdings können Sparerinnen und Sparer lediglich einen der beiden Anträge nutzen.
Die NV-Bescheinigung ist insbesondere für Personen mit einem niedrigen Einkommen vorgesehen, die dennoch Kapitalerträge erwirtschaften. Befindet sich die Summe aus Einkommen und Kapitalerträgen über dem geltenden Grundfreibetrag, kann es sich lohnen, einen Freistellungsauftrag zu erteilen.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.