Freistellungsauftrag

Wie Sie Steuern auf Kapitalerträge sparen können

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Das Wichtigste in Kürze
  • Definition: Mit einem Freistellungsauftrag können Sparer Kapitalerträge bis zur Höhe des sogenannten Sparerpauschbetrags von der deutschen Besteuerung befreien lassen.

  • Sparerpauschbetrag: Beim Sparerpauschbetrag handelt es sich um einen Steuerfreibetrag, der für Sparer gilt, die einen Freistellungsauftrag bei einem deutschen Kreditinstitut oder Finanzdienstleister eingerichtet haben. Pro Person und Jahr liegt er bei 1.000 € beziehungsweise 2.000 € für zusammen Veranlagte (Stand: 2024).

  • Rückwirkend: Der Freistellungsauftrag gilt rückwirkend zum 01.01. eines Kalenderjahres – auch wenn dieser erst im Dezember gestellt wird. Zudem kann der Auftrag zur Freistellung bis zur jeweiligen Frist flexibel geändert werden.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Auf anfallende Kapitalerträge, wie zum Beispiel Zinsen oder Dividenden, fallen Steuern an. Mit einem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilen Sparer ihrer Bank in Deutschland jedoch den Auftrag, Erträge aus Geldanlagen bis zu einer bestimmten Höhe (Sparerpauschbetrag) nicht automatisch zu versteuern.

Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag oder etwas Vergleichbares, wie zum Beispiel eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vor, oder überschreiten die steuerpflichtigen Gewinne den Sparerpauschbetrag, werden automatisch 25,00 % Abgeltungssteuer, 5,50 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer fällig. Nach dem Einkommensteuergesetz sind diese dann von deutschen Banken direkt an das Finanzamt abzuführen. Bei ausländischen Banken sind die Kapitalerträge in der Regel in der Anlage KAP, im Rahmen der Steuererklärung, einzutragen.

Die Höhe des Sparerpauschbetrags liegt pro Jahr bei maximal 1.000 € pro Person. Zusammen Veranlagte können einen Betrag in Höhe von 2.000 € ausschöpfen (Stand: 2024). Dieser kann zwischen den beiden Veranlagten beliebig aufgeteilt werden. Erzielt beispielsweise nur einer der Partner Kapitalerträge aus Geldanlagen, kann der Freistellungsauftrag von diesem in voller Höhe gestellt und genutzt werden.

Unterschied Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung

Nicht zu verwechseln mit dem Freistellungsauftrag ist die NV-Bescheinigung. Sparer können nur eines von beiden einreichen. Die NV-Bescheinigung ist für Personen gedacht, die durch niedrige Einkünfte nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind, aber dennoch Kapitalerträge erwirtschaften. Das ist der Fall, wenn die Einkünfte den Grundfreibetrag insgesamt unterschreiten. Dieser liegt derzeit bei 11.604 € für Einzelpersonen und bei 23.208 € für gemeinsam Veranlagte (Stand: 2024). Bleibt die Summe aus Einkommen und Kapitalerträgen unter dem Grundfreibetrag, sind die Erträge steuerfrei – insofern eine NV-Bescheinigung vorliegt. Die NV-Bescheinigung kann vor allem für Studierende oder Rentner interessant sein.

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Freistellungsauftrag: Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag?

Wurde ein Freistellungsauftrag eingereicht, werden Steuern auf Kapitalerträge erst dann fällig, wenn diese den Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € pro Jahr und Person beziehungsweise 2.000 € pro zusammen Veranlagte überschreiten (Stand: 2024). Der Sparerpauschbetrag – ehemals Sparerfreibetrag – kann dabei ganz oder anteilig ausgeschöpft werden.

Ohne die Erteilung eines Freistellungsauftrages oder einer NV-Bescheinigung sind Gewinne in voller Höhe zu versteuern. Das führt zu einer verringerten Rendite. Dazu ein Beispiel:

Einzelperson
Mit Freistellungsauftrag
Ohne Freistellungsauftrag

Rendite

1.500 €

1.500 €

Zu versteuernder Betrag

500 € (1.500 € – 1.000 €)

1.500 €

Steuersatz (ohne Kirchensteuer)

26,38 %

26,38 %

Steuerbetrag

131,88 €

395,70 €

Rendite nach Steuern

1.368,12 €

1.104,30 €

Die Erteilung eines Freistellungsauftrags für Kapitalerträge macht in diesem Beispiel einen Unterschied von 211,30 € Rendite. Dabei wurden mit einer Freistellung nicht die gesamten 1.500 € versteuert, sondern lediglich der Betrag, der den Sparerpauschbetrag überschreitet (1.500 € – 1.000 € = 500 €). Dadurch verbleibt nach Steuerabzug ein höherer Gewinn.

Möglich ist, neben dem Freistellungsauftrag, auch eine Verlustverrechnung über die Anlage KAP. Dadurch werden eventuelle Verluste mit den Gewinnen eines Kalenderjahres verrechnet. Dabei können die Gewinne eines Jahres nicht mit den Verlusten eines anderen Jahres verrechnet werden. Die Verlustverrechnung kann zu Steuereinsparungen führen

Wie erteile ich einen Freistellungsauftrag auf Kapitalerträge?

Ein Antrag zur Freistellung der Steuern auf Kapitalerträge kann bei dem jeweiligen Finanzinstitut oder Anbieter gestellt werden, bei dem Erträge erzielt wurden. Hierfür wird ein entsprechendes Formular ausgefüllt und eingereicht. Die meisten Finanzinstitute bieten ihre Formulare zum Download an. Wie die Freistellung bei WeltSparen funktioniert, erfahren Sie in unserem Hilfebereich unter Freistellungsauftrag / Nichtveranlagungsbescheinigung.

Im Rahmen des Formulars kann die Höhe des Freistellungsauftrags selbst festgelegt werden, insofern der Sparerpauschbetrag nicht überschritten wird. Wie lange der Auftrag gelten soll – befristet oder unbefristet – kann ebenfalls dort hinterlegt werden.

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Kann ein Freistellungsauftrag bei mehreren Banken erteilt werden?

Der Freistellungsauftrag kann bei mehreren Banken und Anbietern erteilt werden. Dabei darf die Summe der erteilten Aufträge die Maximalhöhe von 1.000 € beziehungsweise 2.000 € bei gemeinsam Veranlagten nicht überschreiten (Stand: 2024).

So können Sie sich zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückholen

Wird ein Freistellungsauftrag innerhalb des laufenden Jahres erteilt, können bereits abgeführte Steuern rückwirkend erstattet werden. Ist das Steuerjahr vergangen, ist es nicht mehr möglich, den Freistellungsauftrag rückwirkend zu erteilen. Sparer können jedoch zu viel gezahlte Steuern im Rahmen der Steuererklärung in der Anlage KAP angeben und sich den Betrag vom Finanzamt zurückholen. Bei WeltSparen ist der Antrag bis spätestens Mitte Dezember zu stellen. Die Erstattung wird dann umgehend angewiesen.

Fallbeispiel:

Sie haben bei zwei verschiedenen Banken jeweils ein Konto, auf das Kapitalerträge eingehen. Für das eine Konto erteilen Sie einen Freistellungsauftrag über 300 €, die restlichen 700 € des Sparerpauschbetrags nutzen Sie für das zweite Konto. Nun kommt es zu einer unerwartet hohen Rendite, bei der auf dem ersten Konto Kapitalerträge von 400 € eingehen. Dadurch ist der Freibetrag vom Freistellungsauftrag mit 100 € überschritten. Das Kreditinstitut führt die Steuern für die 100 € automatisch an das Finanzamt ab.

Mit dem zweiten Konto wurden jedoch nur 300 € erzielt, wodurch sich eine Gesamtsumme von 700 € Rendite ergibt. Dieser Betrag liegt innerhalb des Sparerpauschbetrags und ist damit steuerfrei. Da das Kontingent von 1.000 € (Stand: 2024) noch nicht erreicht ist, können die Steuern, die auf die 100 € bereits gezahlt wurden, über die Steuererklärung zurückgeholt werden.

Freistellungsauftrag für Kinder erteilen

Prinzipiell darf jede Privatperson Freistellungsaufträge stellen, die Kapitalerträge in Deutschland erzielt. Für Minderjährige gelten dieselben Rechte wie für volljährige Personen. Hierbei ist der Freistellungsauftrag jedoch durch einen Erziehungsberechtigten zu erteilen.

Wie oft kann ein Freistellungsauftrag geändert werden?

Ein Freistellungsauftrag kann bis zur jeweiligen Frist beliebig oft und flexibel geändert werden. Die Änderung gilt jedoch nur für das laufende Kalenderjahr, nicht für die vorherigen Jahre. Zudem ist der Stichtag der Bank zu beachten, bis zu dem das Ändern des Freistellungsauftrags noch berücksichtigt werden kann – meistens liegt dieser im Dezember des Jahres. Ist der genaue Stichtag unklar, so kann die Nachfrage beim jeweiligen Kreditinstitut oder Anbieter sinnvoll sein.

Manche Banken nehmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt keine Änderungen mehr an. Falls dadurch eine zu hohe Steuerlast entsteht, zum Beispiel aufgrund von höheren Erträgen auf einem Konto, besteht die Möglichkeit, sich die Steuer über die Anlage KAP im Rahmen der Steuererklärung zurückzuholen.

Rückwirkend Freistellungsauftrag erteilen

Rückwirkend kann ein Freistellungsauftrag je nach Stichtag bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres erteilt werden. Aufträge für vorangegangene Steuerjahre werden nicht angenommen. Freistellungen nach dem 31.12. gelten lediglich für das Folgejahr, das heißt ab dem 01.01.

Eine Erhöhung des Freibetrags ist bis zu einem Betrag von 1.000 € beziehungsweise 2.000 € für zusammen Veranlagte jederzeit möglich (Stand: 2024). Beim Herabsetzen des Freibetrags ist zu beachten, dass der Freistellungsauftrag nur bis zu dem Betrag reduziert werden kann, der bis zum Zeitpunkt der Änderung noch nicht beansprucht worden ist.

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Für Kunden von WeltSparen: Sofern Sie uns einen Freistellungsauftrag erteilen, bleiben Ihre erzielten Gewinne bis hin zu den Höchstgrenzen oder erteilten Beträgen steuerfrei. Wir führen nur Steuern für die Erträge ab, die über die Höchstgrenzen oder die erteilten Beträge hinausgehen. Sie finden einen Vordruck für Ihren Freistellungsauftrag im WeltSparen Onlinebanking. Für ausländische Banken im Treuhandmodell haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, einen Freistellungsauftrag einzureichen. Weitere Informationen zum Thema Freistellungsauftrag / Nichtveranlagungsbescheinigung finden Sie in unserem Hilfebereich.

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.