Erbschaftssteuer

Ab wann fällt sie an?

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Das Wichtigste in Kürze

Das Wichtigste in Kürze
  • Erbschaftssteuer: Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach den Freibeträgen und dem Grad der Verwandtschaft. Fachlich ist dabei von Steuerklassen die Rede. Auch die konkrete Erbsumme ist relevant.

  • Freibeträge: Der Fiskus gewährt Erbinnen und Erben bestimmte Freibeträge. Die Freibeträge nehmen der gesetzlichen Erbfolge entsprechend ab. Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner haben beispielsweise erst ab einer vererbten Summe von 500.000 € Steuern zu zahlen, Kinder ab 400.000 €.

  • Versorgungsfreibeträge: Diese können etwa im Rahmen privater Lebensversicherungen hinzukommen. Bei Ehepartnern beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern umfasst der Versorgungsfreibetrag 256.000 € und bei Kindern bis zu 52.000 € – je nach Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Erbschaft.

Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer, auch Vermögenssteuer genannt, ist eine Steuer, die nach dem Ableben einer Person auf ihr Vermögen erhoben wird, sobald dieses auf Erbinnen und Erben oder Begünstigte übergeht. Die Erbschaftssteuer betrifft in der Regel Vermögenswerte wie Geld, Immobilien, Wertpapiere, Schmuck, Kunstwerke und andere Vermögenswerte, die Teil des Nachlasses des Verstorbenen sind.

Bei der Höhe der Steuer spielen der jeweilige Verwandtschaftsgrad, die Höhe des Erbes, aber auch eventuelle Schulden und Freibeträge eine Rolle. All dies ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) festgehalten.

Erbende sind dazu verpflichtet, eine Erbschaft innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis formlos an das Finanzamt zu melden. Dies gilt ebenfalls für Schenkungen. Das Finanzamt kann die Beerbten beziehungsweise Beschenkten zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Weitere Informationen zur Meldung einer Erbschaft finden Sie beispielsweise auf der Internetseite der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen.

Schenkungssteuer

Die Schenkungssteuer funktioniert im Wesentlichen wie die Erbschaftssteuer. Der Unterschied besteht darin, dass Besitztümer bereits zu Lebzeiten an die Nachkommen verschenkt werden. Zudem können die Freibeträge für Schenkungen alle 10 Jahre neu genutzt werden. Die Freibeträge bei Schenkungen unterscheiden sich nicht von den Freibeträgen bei Erbschaften.

Was sollte bei der Erbschaftssteuererklärung beachtet werden?

Bei der Erbschaftssteuererklärung kann im Allgemeinen die Berücksichtigung folgender Punkte hilfreich sein:

  • Vollständigkeit der Angaben
  • Berücksichtigung der Freibeträge
  • Korrekte Bewertung des Vermögens
  • Einhaltung der Fristen
  • Einholung einer professionellen Beratung (Steuerberatung oder Anwalt mit Schwerpunkt Erbrecht)
  • Kommunikation mit dem Finanzamt
  • Aufbewahrung von Unterlagen
  • Genauigkeit und Sorgfalt

Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?

Die Höhe des Freibetrags bei der Erbschaftssteuer ist abhängig vom Grad der Verwandtschaft, also davon, ob beispielsweise Eheleute beziehungsweise eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel oder nicht verwandte Personen erben. Je nach Verwandtschaftsgrad sind bis zu 500.000 € steuerfrei. Der Wert von vererbten Immobilien wird ebenfalls zum Freibetrag gerechnet.

Freibeträge: Welche gelten bei der Erbschaftssteuer?

Die Höhe des Freibetrags bei der Erbschaftssteuer ist abhängig vom Grad der Verwandtschaft, also davon, ob beispielsweise Eheleute beziehungsweise eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel oder nicht verwandte Personen erben. Je nach Verwandtschaftsgrad sind bis zu 500.000 € steuerfrei. Der Wert von vererbten Immobilien wird ebenfalls zum Freibetrag gerechnet.

Grad der Verwandtschaft
Steuerfreies Erbe

Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner

500.000 €

Kinder des Erblassers (auch Stief- und Adoptivkinder)

400.000 €

Enkelkinder des Erblassers (wenn Kinder des Erblassers nicht mehr leben)

400.000 €

Enkelkinder des Erblassers (wenn Kinder des Erblassers noch leben)

200.000 €

Urenkelkinder des Erblassers

100.000 €

Eltern und Großeltern

100.000 €

Alle anderen, auch unverwandte Personen

20.000 €

Die Steuer fällt nur für die Beträge des Erbes an, die den entsprechenden Freibetrag übersteigen. Beispiel: Wer als Kind des Erblassers 550.000 € erbt, versteuert nicht die 550.000 €, sondern nur 150.000 € – und das zu einem meist geringen Steuersatz.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Neben den Freibeträgen wird ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser zählt für Versorgungsbezüge aus beispielsweise Waisen- und Witwenrenten. Die Beträge gelten zum einen für Ehe- und eingetragene Lebenspartner, zum anderen für Kinder, Stief- und Adoptivkinder.

Erbende Person
Besonderer Versorgungsfreibetrag

Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner

256.000 €

Kinder bis 5 Jahre

52.000 €

Kinder zwischen 5 und 10 Jahren

41.000 €

Kinder zwischen 10 und 15 Jahren

30.700 €

Kinder zwischen 15 und 20 Jahren

20.500 €

Kinder zwischen 20 und 27 Jahren

10.300 €

Kinder ab 28 Jahren

0 €

Steuersatz: Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Wie viel Erbschaftssteuer anfällt, ist von zwei Faktoren abhängig:

  1. der Steuerklasse, die den Grad der Verwandtschaft repräsentiert, und
  2. dem Steuersatz, der mit steigendem Wert des Erbes zunimmt.

Welche Steuerklassen gibt es bei der Erbschaftssteuer?

Die Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer unterscheiden sich von den Steuerklassen für die Einkommensteuer. Beim Erbe werden die Steuerklassen je nach Verwandtschaftsgrad eingeteilt. Es zählt dabei in erster Linie die Verwandtschaft vor dem Gesetz – Stiefkinder beispielsweise werden bei der Erbschaftssteuer genauso behandelt wie leibliche Kinder. Die Steuerklassen dienen als Grundlage für die Einteilung von Steuersätzen und Freibeträgen.

Steuerklasse 1

Enge Verwandte wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkelkinder und weitere

Steuerklasse II

Entferntere Verwandte wie Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner und weitere

Steuerklasse III

Alle anderen Erbinnen und Erben, wie zum Beispiel Freunde oder entfernte Verwandte

Erbschaftssteuer 2024: Steuersätze für das Erbe nach Steuerklassen

Wert der Erbschaft
Steuerklasse I
Steuerklasse II
Steuerklasse III

Bis 75.000 €

7,00 %

15,00 %

30,00 %

Bis 300.000 €

11,00 %

20,00 %

30,00 %

Bis 600.000 €

15,00 %

25,00 %

30,00 %

Bis 6.000.000 €

19,00 %

30,00 %

30,00 %

Bis 13.000.000 €

23,00 %

35,00 %

50,00 %

Bis 26.000.000 €

27,00 %

40,00 %

50,00 %

Über 26.000.000 €

30,00 %

43,00 %

50,00 %

Erbschaftssteuersatz für Kinder

Häufig ist das Thema Erbschaftssteuer für Kinder der Hinterbliebenen besonders relevant. Der Freibetrag liegt hier bei 400.000 €. Bei den steuerfreien 400.000 € zählt der Gesamtwert des Erbes. Das heißt, dass neben Geldwerten auch Immobilien berücksichtigt werden. Darüber hinaus gelten folgende Steuersätze für Kinder bei der Erbschaftssteuer:

  • Falls Kinder eine Erbschaftssteuer zahlen, liegt diese bei mindestens 7,00 %.
  • Der Höchststeuersatz liegt bei 30,00 %. Für diesen Steuersatz hat das Erbe mehr als 26 Millionen Euro zu umfassen.

Beispiel: Erbt ein Kind 20 Millionen Euro, dann sind 400.000 € davon steuerfrei, da diese zum Freibetrag gezählt werden. Zu versteuern sind also noch 19,6 Millionen Euro. In der Steuersatztabelle fällt dieser Wert in die Kategorie „Bis 26.000.000 €“ – der Steuersatz für die Steuerklasse 1 beträgt 27,00 %. Dies entspricht einer Summe von rund 5,29 Millionen Euro, welche an das Finanzamt abgegeben wird.

Erbschaft von Immobilien und Hausrat

Eine Immobilie aus dem Besitz des Erblassers steht oft an erster Stelle den Ehepartnern beziehungsweise den eingetragenen Lebenspartnern zu. Davon abgesehen wechselt die Immobilie normalerweise in Kindesbesitz.

Der Preis, der bei einem Verkauf der Immobilie erzielbar wäre – also deren Verkehrswert –, wird durch das Finanzamt ermittelt. Nach der Verrechnung mit dem zustehenden Freibetrag wird die Höhe der Erbschaftssteuer ersichtlich.

Zudem ist eine steuerfreie Vererbung möglich, solange die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Der Erblasser hat die Immobilie bis zu seinem Ableben selbst bewohnt.
  • Die erbende Person nutzt die Immobilie für mindestens 10 Jahre nach dem Erbe selbst.
  • Die erbende Person gehört zur Steuerklasse I, ist also zum Beispiel ein Kind des Erblassers.

Vererbter Hausrat wird dagegen getrennt vom Wert der Erbschaft betrachtet und nicht zu den Freibeträgen gerechnet. Erbinnen und Erben in der Steuerklasse I können Hausrat im Wert von bis zu 42.000 € steuerfrei erben. Andere bewegliche Gegenstände – etwa Kunstobjekte – sind für Erbinnen und Erben der Klasse I bis 12.000 € steuerfrei.

Für Erbinnen und Erben der Steuerklassen II und III sind Hausrat und andere bewegliche Gegenstände zusammengerechnet bis zu 12.000 € steuerfrei erbbar.

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.