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Erbschaftssteuer: Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach den Freibeträgen und dem Grad der Verwandtschaft. Fachlich ist dabei von Steuerklassen die Rede. Auch die konkrete Erbsumme ist relevant.
Freibeträge: Der Fiskus gewährt Erbinnen und Erben bestimmte Freibeträge. Die Freibeträge nehmen der gesetzlichen Erbfolge entsprechend ab. Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner haben beispielsweise erst ab einer vererbten Summe von 500.000 € Steuern zu zahlen, Kinder ab 400.000 €.
Versorgungsfreibeträge: Diese können etwa im Rahmen privater Lebensversicherungen hinzukommen. Bei Ehepartnern beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern umfasst der Versorgungsfreibetrag 256.000 € und bei Kindern bis zu 52.000 € – je nach Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Erbschaft.
Die Erbschaftssteuer, auch Vermögenssteuer genannt, ist eine Steuer, die nach dem Ableben einer Person auf ihr Vermögen erhoben wird, sobald dieses auf Erbinnen und Erben oder Begünstigte übergeht. Die Erbschaftssteuer betrifft in der Regel Vermögenswerte wie Geld, Immobilien, Wertpapiere, Schmuck, Kunstwerke und andere Vermögenswerte, die Teil des Nachlasses des Verstorbenen sind.
Bei der Höhe der Steuer spielen der jeweilige Verwandtschaftsgrad, die Höhe des Erbes, aber auch eventuelle Schulden und Freibeträge eine Rolle. All dies ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) festgehalten.
Erbende sind dazu verpflichtet, eine Erbschaft innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis formlos an das Finanzamt zu melden. Dies gilt ebenfalls für Schenkungen. Das Finanzamt kann die Beerbten beziehungsweise Beschenkten zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Weitere Informationen zur Meldung einer Erbschaft finden Sie beispielsweise auf der Internetseite der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Schenkungssteuer funktioniert im Wesentlichen wie die Erbschaftssteuer. Der Unterschied besteht darin, dass Besitztümer bereits zu Lebzeiten an die Nachkommen verschenkt werden. Zudem können die Freibeträge für Schenkungen alle 10 Jahre neu genutzt werden. Die Freibeträge bei Schenkungen unterscheiden sich nicht von den Freibeträgen bei Erbschaften.
Bei der Erbschaftssteuererklärung kann im Allgemeinen die Berücksichtigung folgender Punkte hilfreich sein:
Die Höhe des Freibetrags bei der Erbschaftssteuer ist abhängig vom Grad der Verwandtschaft, also davon, ob beispielsweise Eheleute beziehungsweise eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel oder nicht verwandte Personen erben. Je nach Verwandtschaftsgrad sind bis zu 500.000 € steuerfrei. Der Wert von vererbten Immobilien wird ebenfalls zum Freibetrag gerechnet.
Die Höhe des Freibetrags bei der Erbschaftssteuer ist abhängig vom Grad der Verwandtschaft, also davon, ob beispielsweise Eheleute beziehungsweise eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel oder nicht verwandte Personen erben. Je nach Verwandtschaftsgrad sind bis zu 500.000 € steuerfrei. Der Wert von vererbten Immobilien wird ebenfalls zum Freibetrag gerechnet.
Grad der Verwandtschaft | Steuerfreies Erbe |
---|---|
Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner | 500.000 € |
Kinder des Erblassers (auch Stief- und Adoptivkinder) | 400.000 € |
Enkelkinder des Erblassers (wenn Kinder des Erblassers nicht mehr leben) | 400.000 € |
Enkelkinder des Erblassers (wenn Kinder des Erblassers noch leben) | 200.000 € |
Urenkelkinder des Erblassers | 100.000 € |
Eltern und Großeltern | 100.000 € |
Alle anderen, auch unverwandte Personen | 20.000 € |
Die Steuer fällt nur für die Beträge des Erbes an, die den entsprechenden Freibetrag übersteigen. Beispiel: Wer als Kind des Erblassers 550.000 € erbt, versteuert nicht die 550.000 €, sondern nur 150.000 € – und das zu einem meist geringen Steuersatz.
Neben den Freibeträgen wird ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser zählt für Versorgungsbezüge aus beispielsweise Waisen- und Witwenrenten. Die Beträge gelten zum einen für Ehe- und eingetragene Lebenspartner, zum anderen für Kinder, Stief- und Adoptivkinder.
Erbende Person | Besonderer Versorgungsfreibetrag |
---|---|
Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner | 256.000 € |
Kinder bis 5 Jahre | 52.000 € |
Kinder zwischen 5 und 10 Jahren | 41.000 € |
Kinder zwischen 10 und 15 Jahren | 30.700 € |
Kinder zwischen 15 und 20 Jahren | 20.500 € |
Kinder zwischen 20 und 27 Jahren | 10.300 € |
Kinder ab 28 Jahren | 0 € |
Wie viel Erbschaftssteuer anfällt, ist von zwei Faktoren abhängig:
Die Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer unterscheiden sich von den Steuerklassen für die Einkommensteuer. Beim Erbe werden die Steuerklassen je nach Verwandtschaftsgrad eingeteilt. Es zählt dabei in erster Linie die Verwandtschaft vor dem Gesetz – Stiefkinder beispielsweise werden bei der Erbschaftssteuer genauso behandelt wie leibliche Kinder. Die Steuerklassen dienen als Grundlage für die Einteilung von Steuersätzen und Freibeträgen.
Enge Verwandte wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkelkinder und weitere
Entferntere Verwandte wie Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner und weitere
Alle anderen Erbinnen und Erben, wie zum Beispiel Freunde oder entfernte Verwandte
Wert der Erbschaft | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
Bis 75.000 € | 7,00 % | 15,00 % | 30,00 % |
Bis 300.000 € | 11,00 % | 20,00 % | 30,00 % |
Bis 600.000 € | 15,00 % | 25,00 % | 30,00 % |
Bis 6.000.000 € | 19,00 % | 30,00 % | 30,00 % |
Bis 13.000.000 € | 23,00 % | 35,00 % | 50,00 % |
Bis 26.000.000 € | 27,00 % | 40,00 % | 50,00 % |
Über 26.000.000 € | 30,00 % | 43,00 % | 50,00 % |
Häufig ist das Thema Erbschaftssteuer für Kinder der Hinterbliebenen besonders relevant. Der Freibetrag liegt hier bei 400.000 €. Bei den steuerfreien 400.000 € zählt der Gesamtwert des Erbes. Das heißt, dass neben Geldwerten auch Immobilien berücksichtigt werden. Darüber hinaus gelten folgende Steuersätze für Kinder bei der Erbschaftssteuer:
Beispiel: Erbt ein Kind 20 Millionen Euro, dann sind 400.000 € davon steuerfrei, da diese zum Freibetrag gezählt werden. Zu versteuern sind also noch 19,6 Millionen Euro. In der Steuersatztabelle fällt dieser Wert in die Kategorie „Bis 26.000.000 €“ – der Steuersatz für die Steuerklasse 1 beträgt 27,00 %. Dies entspricht einer Summe von rund 5,29 Millionen Euro, welche an das Finanzamt abgegeben wird.
Eine Immobilie aus dem Besitz des Erblassers steht oft an erster Stelle den Ehepartnern beziehungsweise den eingetragenen Lebenspartnern zu. Davon abgesehen wechselt die Immobilie normalerweise in Kindesbesitz.
Der Preis, der bei einem Verkauf der Immobilie erzielbar wäre – also deren Verkehrswert –, wird durch das Finanzamt ermittelt. Nach der Verrechnung mit dem zustehenden Freibetrag wird die Höhe der Erbschaftssteuer ersichtlich.
Zudem ist eine steuerfreie Vererbung möglich, solange die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Vererbter Hausrat wird dagegen getrennt vom Wert der Erbschaft betrachtet und nicht zu den Freibeträgen gerechnet. Erbinnen und Erben in der Steuerklasse I können Hausrat im Wert von bis zu 42.000 € steuerfrei erben. Andere bewegliche Gegenstände – etwa Kunstobjekte – sind für Erbinnen und Erben der Klasse I bis 12.000 € steuerfrei.
Für Erbinnen und Erben der Steuerklassen II und III sind Hausrat und andere bewegliche Gegenstände zusammengerechnet bis zu 12.000 € steuerfrei erbbar.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.