Startseite › Steuer › Abgeltungssteuer
Definition: Die Abgeltungssteuer fällt pauschal auf Kapitalerträge innerhalb Deutschlands, wie zum Beispiel auf Dividenden aus Aktien oder Kursgewinne bei Fonds oder ETFs, an. Dabei wird die Steuer automatisch abgeführt.
Freibetrag: Über die Abgeltungssteuer wird die erzielte Rendite versteuert. Ausnahme: Es wird ein Freistellungsauftrag erteilt oder eine NV-Bescheinigung vorgelegt. Durch den Freistellungsauftrag ist jährlich ein Freibetrag von bis zu 1.000 € pro Person und 2.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner steuerfrei (Stand: 2024).
Höhe: Die Abgeltungssteuer beläuft sich auf 25,00 % der erzielten Kapitalerträge beziehungsweise Kapitaleinkünfte. Hinzu kommen 5,50 % Solidaritätszuschlag und eventuell 8,00 – 9,00 % Kirchensteuer je nach Bundesland.
Die Abgeltungssteuer ist eine Form der Quellensteuer und fällt auf Kapitalerträge im Privatvermögen an, die der oder dem Steuerpflichtigen zufließen. Diese Steuer existiert seit 2009 und ist eine Neuauflage der früheren Kapitalertragsteuer. Eine entscheidende Änderung dabei: Inländische Banken führen die Steuer automatisch an die Finanzbehörden ab, womit die Steuerschuld „abgegolten“ ist. Die rechtliche Grundlage für die Abgeltungssteuer bildet der § 32d des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Abgeltungssteuer fällt auf Zinsen, Dividenden aus Aktien und Kursgewinne an. Dazu zählen zum Beispiel:
Die Abgeltungssteuer wird häufig auch als Kapitalertragsteuer bezeichnet. Von der Abgeltungssteuer ist allerdings nur die Rede, wenn Banken sie selbst an die Finanzbehörden abführen und die Steuerschuld dadurch abgegolten ist. Dies ist meist der Fall, wenn die Pauschalsteuer bei Banken und Anbietern in Deutschland erhoben wird.
Bei der Kapitalertragsteuer wird die Steuer hingegen nicht automatisch von den Kreditinstituten an den Fiskus entrichtet. Entstandene Gewinne, die zum Beispiel aus Ersparnissen und Investitionen bei ausländischen Banken entstehen, sind dann in der Anlage KAP im Rahmen der Steuererklärung anzugeben. Da ausländische Banken nicht mit den deutschen Finanzbehörden verbunden sind, kann der Steuerabzug für gewöhnlich nicht automatisch erfolgen.
Pauschal beträgt die Abgeltungssteuer in Deutschland 25,00 %. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer. Der Kirchensteuersatz unterscheidet sich je nach Bundesland und liegt zwischen 8,00 und 9,00 %. Die Steuer fällt nur an, wenn eine entsprechende Religionszugehörigkeit eingetragen wurde. Besteht eine solche Zugehörigkeit, wird die Abgeltungssteuer automatisch gemindert, da es sich bei der Kirchensteuer um eine Sonderausgabe handelt, die absetzbar ist.
Wer Kirchensteuer zahlt, hat diese ebenfalls auf Kapitaleinkünfte abzuführen. Seit Januar 2015 erhalten Banken die Information über die jeweilige Religionszugehörigkeit vom Bundeszentralamt für Steuern. So wird die Kirchensteuer automatisch ans Finanzamt abgeführt. Soll der Steuerabzug nicht automatisch erfolgen, so ist mit der Steuererklärung die Anlage KAP einzureichen.
Berechnung der Kirchensteuer: | |||
---|---|---|---|
Kirchensteuersatz | 8,00 % (Bayern & BaWü) | 9,00 % (restliche Bundesländer) | keine |
Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer | (24,51 x 8,00) % = 1,96 % | (24,45 x 9,00) % = 2,20 % | entfällt |
Beim Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) handelt es sich um eine Ergänzungsabgabe. Die 5,50 % werden auf die Abgeltungssteuer erhoben. Dabei wird die Höhe der Abgeltungssteuer durch den Kirchensteuersatz bestimmt.
Berechnung des Solidaritätszuschlags: |
|
|
|
Kirchensteuersatz | 8,00 % (Bayern & BaWü) | 9,00 % (restliche Bundesländer) | keine |
Solidaritätszuschlag | (24,51 x 5,50) % = 1,35 % | (24,45 x 5,5) % = 1,34 % | (25,00 x 5,50) % = 1,38 |
Kirchensteuer | 8,00 % (Bayern & BaWü) | 9,00 % (restliche Bundesländer) | keine |
Abgeltungssteuer | 100 : (4,00 + 0,08) = 24,51 % | 100 : (4,00 + 0,09) = 24,45 % | 25,00 % |
Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer | 1,96 % | 2,20 % | entfällt |
Solidaritätszuschlag | 1,35 % | 1,34 % | 1,38 % |
Prozentsatz | 24,51 + 1,96 + 1,35 = 27,82 % | 24,45 + 2,20 + 1,34 = 27,99 % | 25,00 + 1,38 = 26,38 % |
Grundsätzlich haben alle Privatpersonen, die in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig sind und im Inland Erträge aus Kapitaleinkünften erzielen, Abgeltungssteuer zu zahlen. Fallen Kapitalerträge dagegen im Betriebsvermögen an, unterliegen diese nicht der Abgeltungssteuer. Bei Kapitaleinkünften aus dem Ausland wird in der Regel die Kapitalertragsteuer erhoben.
Steuerpflichtige Personen haben die Möglichkeit, bei ihrer Bank oder ihrem Anbieter einen Freistellungsauftrag einzurichten. Der Freibetrag (Sparerpauschbetrag) wird jährlich für maximal 1.000 € pro Einzelperson und 2.000 € für gemeinsam Veranlagte gewährt (Stand: 2024). Dabei kann der Betrag zwischen verschiedenen Banken und Anbietern, bei denen Gewinne erzielt werden, aufgeteilt werden. Bei Einrichtung eines Freistellungsauftrags führt das Kreditinstitut bis zur angegebenen Höhe keine Abgeltungssteuer an das Finanzamt ab. Kapitalerträge, die darüber hinaus erwirtschaftet werden, werden automatisch versteuert.
Eine Alternative zum Freistellungsauftrag kann die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) sein. Bei einer NV-Bescheinigung handelt es sich um ein Dokument des Finanzamtes, mit dem bestätigt wird, dass eine Person keine Einkommensteuer abzuführen braucht, da deren Erträge unterhalb des Grundfreibetrags liegen. Derzeit liegt der Grundfreibetrag bei 11.604 € pro Einzelperson und 23.208 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Stand: 2024).
Seit 2009 sind Kapitalerträge durch die Abgeltungssteuerpauschale in der Regel endbesteuert. Sie brauchen demnach nicht mehr in der Steuererklärung angegeben zu werden. In wenigen Fällen besteht jedoch eine Ausnahme, bei denen Kapitalerträge einzeln in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Sie werden nicht automatisch abgegolten, sondern unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Zu diesen Ausnahmen zählen:
Es gibt einige Fälle, in denen die Abgeltungssteuer verringert oder sogar umgangen werden kann. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn:
Wenn der individuelle Einkommensteuersatz geringer ist als die Abgeltungssteuer, kann beim zuständigen Finanzamt eine sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden. Hierbei prüft das Finanzamt, ob eine Abweichung zum Prozentsatz der Abgeltungssteuer besteht. Fällt der persönliche Einkommensteuersatz niedriger aus als die 25,00 % Abgeltungssteuer, dürfen Kapitalerträge zum geringeren Einkommensteuersatz versteuert werden. Steuerzahlerinnen und Steuerzahler können sich die zu viel entrichteten Abgaben zurückholen. Wichtig ist dabei: Kapitalerträge zählen mit zum Einkommen und damit auch in den Grenzsteuersatz.
Was ist der Grenzsteuersatz?
Der Grenzsteuersatz gibt an, wie viel Steuer von einer zusätzlich verdienten Geldeinheit abzuführen ist. Bis zur Obergrenze des Grundfreibetrags von derzeit 11.604 € im Jahr ist der Grenzsteuersatz gleich null (Stand: 2024). Darüber wird der Einstiegssteuersatz von 14,00 % fällig. Von diesem Niveau steigt der Grenzsteuersatz bis zu einem Einkommen von 66.761 € p. a. (Stand: 2024) an. Ab diesem Betrag gilt dann der gleichbleibende Spitzensteuersatz von 42,00 %. Bei einem Einkommen von mehr als 277.826 € jährlich greift schließlich die sogenannte „Reichensteuer” mit 45,00 %.
Bei Kapitallebensversicherungen oder einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung gibt es Sonderfälle bezüglich der Steuersituation. Die Besteuerung ist zum Teil vom Abschluss des Vertrages und von der Laufzeit abhängig.
Szenario | Steuersituation |
Vertrag vor 2005 abgeschlossen, Vertragslaufzeit mehr als 12 Jahre und mindestens 5 Jahre eingezahlt | Es besteht keine Steuerlast in Form der Abgeltungssteuer |
Vertrag vor 2005 abgeschlossen, Vertragslaufzeit unter 12 Jahren oder weniger als 5 Jahre eingezahlt | Ertragsanteil (Differenz zwischen investierten Beiträgen und der ausbezahlten Versicherungssumme) wird mit 25,00 % Abgeltungssteuer zuzüglich 5,50 % Soli und eventuell Kirchensteuer versteuern |
Vertrag ab 2005 und vor 2012 abgeschlossen, Vertragslaufzeit mehr als 12 Jahre und Auszahlung frühestens mit 60 Jahren | 50,00 % vom Ertragsanteil mit persönlichem Einkommensteuersatz versteuert |
Vertrag ab 2012 abgeschlossen, Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre und Auszahlung frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres | 50,00 % vom Ertragsanteil mit persönlichem |
Anteile an Investmentfonds, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, werden als Alt-Anteile bezeichnet. Sie unterliegen einer Sonderregelung bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Bis zum 31.12.2017 waren die Veräußerungsgewinne aus Alt-Anteilen steuerfrei, sofern die Anteile mindestens ein Jahr gehalten wurden. Seit dem 01.01.2018 gilt jedoch ein Freibetrag von 100.000 € pro Person. Veräußerungsgewinne, die den Freibetrag übersteigen, sind zu versteuern.
In der Regel wird die Steuer auf Kapitalerträge, die im Ausland erwirtschaftet werden, nicht automatisch abgeführt. Es gilt stattdessen die Kapitalertragsteuer, bei der erzielte Gewinne im Rahmen der Steuererklärung angegeben werden. Das gilt für gewöhnlich auch für Erträge aus Tages– und Festgeldanlagen bei unseren europäischen Banken, die über einen Sitz außerhalb Deutschlands verfügen. Anders verhält es sich mit Erträgen, die über ETFs und Indexfonds für den ETF Configurator anfallen. Die Steuer wird von unserer Servicebank direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Wurde ein Freistellungsauftrag erteilt oder eine NV-Bescheinigung eingereicht, werden für den freigestellten Betrag keine Steuern auf die Erträge fällig. Das gilt auch für Zinsgewinne, die mit Tages- und Festgeld erzielt wurden.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.