Die AWV-Meldepflicht betrifft grenzüberschreitende Zahlungen oder Überweisungen über 12.500 Euro. Wenn Sie eine solche Transaktion durchführen, sehen Sie häufig den Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten“ auf Ihrem Kontoauszug. Die Meldung erfolgt an die Deutsche Bundesbank und dient statistischen Zwecken, um den internationalen Zahlungsverkehr zu überwachen.
Kunden mit Geldanlagen unter einer Laufzeit von 12 Monaten sind von der Meldepflicht ausgenommen. Bei allen anderen Geldanlagen über 12.500 Euro gilt die Meldepflicht, wie sie im §67 der AWV festgelegt ist.
Zu den meldepflichtigen Transaktionen gehören:
Barzahlungen
Auslandszahlungen mittels Lastschrift oder Scheck
Überweisungen in Euro und Fremdwährungen
Kredit- und Debitkartentransaktionen
Hinweis: Wenn mehrere Teilzahlungen von derselben Person getätigt werden, die jeweils unter 12.500 Euro liegen, besteht keine Meldepflicht.
Folgende Informationen müssen bei der AWV-Meldung angegeben werden:
Name des Senders und Empfängers
Betrag und Währung
Grund und Zweck der Zahlung
Datum der Transaktion
Nicht alle Transaktionen unterliegen der AWV-Meldepflicht. Ausnahmen sind:
Wareneinfuhren und -ausfuhren
Kredite und Einlagen mit einer Laufzeit unter 12 Monaten
Während das Geldwäschegesetz (GWG) verdächtige Transaktionen erfasst, betrifft die AWV-Meldepflicht alle grenzüberschreitenden Zahlungen ab 12.500 Euro. Beide Regelungen tragen dazu bei, die Finanzströme zu überwachen, haben jedoch unterschiedliche Schwerpunkte.
Unterschiede im Überblick:
Regelung | Zielsetzung | Betrifft |
---|---|---|
AWV-Meldepflicht | Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs | Alle Zahlungen ab 12.500 € |
Geldwäschegesetz | Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung | Verdächtige oder ungewöhnlich hohe Transaktionen |
Die AWV-Meldung erfolgt:
Online über das AMS-Portal für Unternehmen
Telefonisch für Privatpersonen unter der Nummer (0800) 1234-111
Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Informationen bereitgestellt werden, um Verzögerungen und mögliche Bußgelder zu vermeiden.