Das müssen Sie in 2025 wirklich wissen
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AWV-Meldepflicht: Gilt für alle grenzüberschreitenden Zahlungen und Bartransaktionen über 50.000 €.
Meldung erforderlich bei: Überweisungen, Barzahlungen, Kredit- und Debitkartentransaktionen über 50.000 € von Privatpersonen und Unternehmen mit Sitz in Deutschland.
Frist: Die Meldung muss bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats erfolgen. Bei Verstößen drohen Strafen von bis zu 30.000 €, für Unternehmen bis zu 300.000 €.
Die AWV-Meldepflicht betrifft grenzüberschreitende Zahlungen oder Überweisungen über 50.000 €. Wenn Sie eine solche Transaktion durchführen, sehen Sie häufig den Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten“ auf Ihrem Kontoauszug. Die Meldung erfolgt an die Deutsche Bundesbank und dient statistischen Zwecken, um den internationalen Zahlungsverkehr zu überwachen.
Für WeltSparen-Anleger:
Anleger mit Geldanlagen unter einer Laufzeit von 12 Monaten sind von der Meldepflicht ausgenommen. Bei allen anderen Geldanlagen über 50.000 € gilt die Meldepflicht, wie sie im § 67 der AWV festgelegt ist.
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Die AWV steht für „Außenwirtschaftsverordnung“. Diese Verordnung dient der Erfassung des Kapitalflusses in und aus dem Ausland und verpflichtet Inländer, Zahlungen ab 50.000 € der Bundesbank zu melden.
Zu den meldepflichtigen Transaktionen gehören:
Barzahlungen
Auslandszahlungen mittels Lastschrift oder Scheck
Überweisungen in Euro und Fremdwährungen
Kredit- und Debitkartentransaktionen
Hinweis: Wenn mehrere Teilzahlungen von derselben Person getätigt werden, die jeweils unter 50.000 € liegen, besteht keine Meldepflicht.
Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz in Deutschland haben, sind meldepflichtig. Die Meldepflicht gilt für alle grenzüberschreitenden Zahlungen, die den Betrag von 50.000 € überschreiten.
Die AWV-Meldung muss bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats nach der Transaktion erfolgen. Privatpersonen können die Meldung formlos telefonisch oder online bei der Bundesbank vornehmen. Unternehmen müssen ihre Meldung über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) durchführen.
Folgende Informationen müssen bei der AWV-Meldung angegeben werden:
Name des Senders und Empfängers
Betrag und Währung
Grund und Zweck der Zahlung
Datum der Transaktion
Nicht alle Transaktionen unterliegen der AWV-Meldepflicht. Ausnahmen sind:
Wareneinfuhren und -ausfuhren
Kredite und Einlagen mit einer Laufzeit unter 12 Monaten
Die Nichteinhaltung der AWV-Meldepflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 30.000 € pro Verstoß geahndet werden. Für Unternehmen kann das Bußgeld sogar bis zu 300.000 € betragen, abhängig von der Schwere des Verstoßes.
Während das Geldwäschegesetz (GWG) verdächtige Transaktionen erfasst, betrifft die AWV-Meldepflicht alle grenzüberschreitenden Zahlungen ab 50.000 €. Beide Regelungen tragen dazu bei, die Finanzströme zu überwachen, haben jedoch unterschiedliche Schwerpunkte.
Unterschiede im Überblick:
Regelung | Zielsetzung | Betrifft |
---|---|---|
AWV-Meldepflicht | Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs | Alle Zahlungen ab 50.000 € |
Geldwäschegesetz | Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung | Verdächtige oder ungewöhnlich hohe Transaktionen |
Die AWV-Meldung erfolgt:
Online über das AMS-Portal für Unternehmen
Telefonisch für Privatpersonen unter der Nummer (0800) 1234-111
Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Informationen bereitgestellt werden, um Verzögerungen und mögliche Bußgelder zu vermeiden.
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