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Steuervorteil: 2024 können pro Person bis zu 27.566 € bei der Rürup-Rente steuerlich geltend gemacht werden. Von dem Betrag werden 100,00 % berücksichtigt.
Besteuerung in der Auszahlungsphase: Bei der Rürup-Rente haben Sie das, was Sie in der Rentenphase ausbezahlt bekommen, zu versteuern – je nach Jahr des Rentenbeginns liegt der steuerpflichtige Anteil zwischen 83,00 % (2024) und 100,00 % (2058) – Der prozentuale Satz nimmt bis zum Jahr 2058 jedes Jahr um 0,50 % zu.
ETF Rürup: Sie können die Rürup-Rente klassisch mit der Garantieverzinsung oder renditeorientiert abschließen. Beim ETF Rürup genießen Sie die gleichen Steuervorteile wie bei der klassischen Basisrente und können sich zusätzlich die Chance auf attraktive Renditen sichern.
Die Rürup-Rente, auch bekannt als Basisrente, gehört, wie die gesetzliche Rentenversicherung, zur ersten Säule der Altersvorsorge. Sie ist eine Form der privaten Altersvorsorge in Deutschland und wurde eingeführt, um die staatliche Rente zu ergänzen und die steuerliche Belastung im Alter zu reduzieren. Beiträge, die in eine Rürup-Rente eingezahlt werden, sind daher steuerlich abzugsfähig. Das bedeutet, dass diese in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Zudem bleibt bei der Rürup-Rente die Einzahlungs- beziehungsweise Ansparphase von der Einkommensteuer befreit. Erst in der Renten- beziehungsweise Auszahlungsphase sind Steuern für die Basisrente zu zahlen.
Die tatsächliche Höhe der Steuerersparnis hängt von den jährlichen Einzahlungen, dem Einkommen und dem persönlichen Steuersatz ab. Je mehr eingezahlt wird, desto größer ist der Steuervorteil und damit die Ersparnis. Dies gilt jedoch nur bis zu einem Betrag von 27.566 € pro Jahr beziehungsweise 55.131 € für gemeinsam Veranlagte (Stand: 2024) – Beiträge, die darüber hinaus gehen, bleiben ohne Steuervorteil.
Im Jahr 2024 liegt der Höchstbetrag, der in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann, bei 27.566 €. Bei zusammen Veranlagten können bis zu 55.131 € der Rürup-Investitionen abgesetzt werden.
Die Steuervorteile der Rürup-Rente sind an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Die Berechnung der steuerlichen Vorteile durch die Rürup-Rente erfolgt in Deutschland auf Grundlage des aktuellen Einkommensteuerrechts. Dabei ist dieses sehr komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hierzu zählen beispielsweise Höchstbeträge für Beiträge, das Einkommen und der individuelle Steuersatz. Je höher das Einkommen ausfällt, desto höher ist in der Regel der Steuersatz.
Kurzer Exkurs: Der Einkommensteuersatz wird durch Ihr Einkommen bestimmt, dazu existiert eine Einkommensteuertabelle. Die Einkommensteuersätze passen sich Jahr für Jahr an. Dabei ist die durchschnittliche Steuerbelastung und der Grenzsteuersatz wesentlich, der ab einer bestimmten Einkommenshöhe nicht mehr als 42,00 % des Einkommens umfasst. Das macht die nachstehende Tabelle – als Beispiel für Alleinstehende, nicht verheiratet – deutlich.
Zu versteuerndes Einkommen | Grenzbelastung (2024) | Was nach der Steuer vom Einkommen bleibt |
---|---|---|
40.000 € | 32,30 % | 32.505 € |
45.000 € | 34,11 % | 35.845 € |
50.000 € | 35,93 % | 39.094 € |
55.000 € | 37,74 % | 42.252 € |
60.000 € | 39,55 % | 45.320 € |
65.000 € | 41,36 % | 48.297 € |
70.000 € | 42,00 % | 51.203 € |
Wie die Riester-Rente unterliegt auch die Rürup-Rente der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, dass Sie in der Ansparphase keine Steuern auf Ihre Investitionen zu zahlen brauchen. Erst in der Auszahlungsphase der Rürup-Rente werden Steuern fällig. Die Rentenzahlungen werden dann unter anderem mit dem persönlichen Einkommensteuersatz verrechnet.
Bis zum Jahr 2058 sind jedoch nicht die gesamten Auszahlungen der Rürup-Rente zu versteuern. Liegt der Rentenbeginn im Jahr 2024, brauchen Sie lediglich auf 83,00 % der Rente Steuern zu zahlen. Der Prozentsatz steigt von 2024 bis 2058 jährlich um einen Prozentpunkt an. Dieser Besteuerungsanteil ist im EStG verankert.
Die Höhe der Einkommensteuer bei der Rürup-Rente richtet sich nach der pro Jahr erzielten Auszahlung. Der Rentenanteil aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird ebenfalls über die Einkommensteuer besteuert.
Beispiel:
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2030 wären 86,00 % der ausgezahlten Rente zu versteuern. Nehmen wir an, dass insgesamt eine Rente von 50.000 € brutto im Jahr erhalten werden kann und davon 2.290 € monatlich aus einer Rürup-Rente hervorgeht. Die Restsumme stammt aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesamte Rente wird zu 86,00 % versteuert. Von den 2.290 € aus der Rürup-Rente sind demnach rund 1969,40 € zu versteuern. Dieser Betrag wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz verrechnet.
Die Rürup- und die Riester-Rente werden unterschiedlich gefördert. Bei der Rürup-Rente können deutlich höhere Beiträge von der Steuer abgesetzt werden. Dafür wird die Riester-Rente einmal jährlich staatlich bezuschusst.
Die Riester-Zuschüsse setzen sich zusammen aus:
Steuerlich absetzbar ist bei der Riester-Rente ein Höchstbetrag von 2.100 € im Jahr. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können bis zu 4.200 € absetzen. Die Steuervorteile werden jedoch durch die ausbezahlten Zuschüsse reduziert. Die tatsächliche Steuerersparnis fällt demnach kleiner aus als der errechnete Steuervorteil.
Beispiel:
Angenommen, im Jahr 2024 wird ein Bruttoeinkommen von 50.000 € erzielt. Über 4.000 € werden in die Riester-Rente investiert. Davon sind höchstens 2.100 € absetzbar, die mit dem Einkommensteuersatz verrechnet würden. Liegt dieser Satz beispielsweise bei 35,93 %, würden rund 754 € vom Finanzamt zurückerhalten werden. Den zuvor erhaltenen Zuschuss von 175 € zieht das Finanzamt jedoch ab. Somit werden rund 579 € ausbezahlt.
Hinweis: Das Beispiel ist stark vereinfacht und setzt voraus, dass bereits die vollständige Einkommensteuer entrichtet wurde. Zudem rechnen wir nur mit der Grundzulage und ohne eventuelle Kinderzulagen. Diese würden den Steuervorteil noch weiter reduzieren.
Zum 01.01.2022 sank der Höchstrechnungszins von 0,90 % auf 0,25 %. Das heißt, dass klassische Rürup-Renten nur noch einen geringen Garantiezins anbieten können. Für die gleiche Rente muss also ein höherer Beitrag gezahlt werden.
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Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.