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Gesetzliche Situation: Die Gesetzeslage sieht zwar vor, dass die Rürup-Rente eine lebenslange Rente garantieren soll, doch im Zweifel steht das Grundgesetz über dieser Regelung. Denn das Grundgesetz stellt die Ansprüche von Gläubigern über persönlichen Besitz. Die Rürup-Rente ist prinzipiell also pfändbar.
Existenzminimum: Die Rürup-Rente ist nur bis zum Grundfreibetrag pfändbar. Der Grundfreibetrag umfasst ein jährliches Einkommen von 11.604 € (Stand: 2024).
Wahrscheinlichkeit der Pfändung: Die Rürup-Rente ist besonders geeignet für Personen mit angemessenem und regelmäßigem Einkommen. Damit also eine Pfändung wirklich Realität wird, hat einiges zu geschehen. Gemessen an den durchschnittlichen Rürup-Sparern ist eine Privatinsolvenz und damit Pfändung der Rürup-Rente eher unwahrscheinlich.
Sowohl bei Versicherern als auch bei Banken ist hinsichtlich der Rürup-Rente oder Basisrente immer wieder zu lesen, dass die Rürup-Rente dank „Pfändungsschutz“ nicht pfändbar sei. Dabei berufen sich die Anbieter darauf, dass man eine Rürup-Rente weder auflösen noch kapitalisieren, abtreten oder ohne Hinterbliebenenschutz vererben kann. Rürup soll eine sichere Rente bis ans Lebensende hervorrufen. So sieht es das Gesetz vor und das macht die Produkte attraktiv. Da sich die Rürup-Rente an alle Personen mit regelmäßigem Einkommen richtet, ist es ohne weiterreichende Vorfälle unwahrscheinlich, dass die Rente verpfändet wird.
Denn das Gesetz – und hier sprechen wir vom Grundgesetz – stellt den Schutz der Ansprüche von Gläubigern vor den Schutz des persönlichen Besitzes. Und zwar, weil die Ansprüche von Gläubigern wie Eigentum behandelt werden. Hier kommt niemand drum herum.
Mit anderen Worten bedeutet das, dass all Ihr Besitz verwertet werden kann, um die bestehenden Ansprüche zu erfüllen, die Dritte bei Ihnen haben. Sprich: Um Ihre Schulden wett zu machen. Das betrifft auch sämtliches Geld, das Sie einst in Ihre Rürup-Rente investiert haben.
Es stimmt also nicht, dass die Rürup-Rente per se nicht pfändbar ist. Durchaus ist es Dritten erlaubt, sie bis zu einem bestimmten Maß zu pfänden. Sowohl in der Ansparphase als auch in der Rentenphase, also nach dem Rentenbeginn.
Ein Pfändungsschutz besteht bei der Rürup-Rente ab dem Grundfreibetrag, dessen Maß im Jahr 2024 jährlich 11.604 € für Alleinstehende und für gemeinsam Veranlagte 23.208 € beträgt. Wer dieses Guthaben nicht erreicht, hat das Recht auf Sozialhilfe.
Das ist der wesentliche Punkt: Wenn man Sozialhilfe bezieht, bleibt das beschriebene Guthaben seitens des Staats steuerfrei und ist auch nicht pfändbar. Schließlich ist es nicht der Sinn, Menschen mit Schulden die Existenzgrundlage zu entziehen oder die Ansprüche Dritter oder des Staates auf Kosten der Steuerzahlenden zu erfüllen. Oder anders formuliert, ist es nicht der Sinn, dass der Schuldner sich auf Kosten der Steuerzahlenden entschulden kann. Das Existenzminimum schützt das Individuum, entlastet die Sozialämter und beschützt das Prinzip des Sozialstaates.
Ein Beispiel könnte so aussehen: Sie haben, weil das Geld in Rürup investiert wurde, einen Anspruch auf eine Rente von 1.200 € netto monatlich. Diese Rente zahlt Ihnen der Versicherer oder die Bank aus. Behalten können Sie – sofern Sie neben der Rente kein weiteres Einkommen erzielen – aber nur 967 € (monatlicher Grundfreibetrag). Den Rest haben Sie als Schuldner abzutreten, bis keine Schulden mehr vorhanden sind.
Sofern Sie sich noch in der Ansparphase befinden, ist das mit dem Pfändungsschutz etwas anders. Hier nimmt man nicht nur auf das aktuelle Existenzminimum Rücksicht, sondern auch auf das Existenzminimum im Alter.
Hierzu ein Blick ins Gesetz (Zivilprozessordnung § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten):
Das Gesetz sieht im ersten Schritt vor, dass man jedes Jahr immer höhere Summen pfändungssicher einzahlen darf, je älter man wird. Soviel zum Gesetzestext.
Tatsächlich ist die Sache noch etwas heikler: So umfasst ein Urteil des BGH vom 01.12.2012 die Annahme, dass im Zweifel auch sämtliches Geld betroffen sein kann. Es wurde entschieden, dass der oben beschriebene Ausschluss von bestimmten Summen in der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Gewähr ist und Pfänder hoheitlich über das Geld entscheiden können. Das Existenzminimum sei aber weiter zu beachten, heißt es beim BGH. Hieran führt nichts vorbei.
Rürup richtet sich mehrheitlich an Personen mit angemessenem und regelmäßigem Einkommen, weshalb es eher unwahrscheinlich ist, dass man Ihre Rente pfändet. Bevor es dazu kommt, haben vorher noch andere Situationen wie etwa eine Insolvenz einzutreten. Und da ist wiederum zu unterscheiden: Im Falle einer Insolvenz des Versicherers oder der Bank, darf man die Rürup-Rente nicht pfänden. Das darf man nur bei einer Privatinsolvenz und wenn man keine anderen Werte pfänden kann. Sieht man sich die durchschnittlichen Berufsgruppen einer Rürup-Rente an, dann wird klar, dass die Privatinsolvenz ein unwahrscheinliches Szenario ist.