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Steuervorteil: Staatlich geförderte Vorsorgemodelle, wie die Riester- oder Rürup-Rente, können während der Einzahlungsphase bis zu einer gewissen Höhe in der Steuererklärung angegeben werden.
Auszahlung: Es ist zum Teil möglich, die angesparten und gegebenenfalls geförderten Zahlungen aus der Rentenversicherung als monatliche Rente oder Kapitalauszahlung zu erhalten. Die Besteuerung der Auszahlungen erfolgt mit dem persönlichen Steuersatz.
ETF Rürup: Um die Chancen auf eine höhere Rendite zu steigern, kann eine Kombination von staatlich geförderter Rente mit einer Geldanlage in ETFs sinnvoll sein. Dazu kann beispielsweise der ETF Rürup von WeltSparen genutzt werden.
Beiträge zur Rürup- oder Riester-Rente sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen zu den sogenannten Altersvorsorgeaufwendungen. Es handelt sich somit um Ausgaben, mit denen Sparer für ihre Zukunft vorsorgen. Diese Aufwendungen können bis zu einer gewissen Höhe von der Steuer abgesetzt werden.
Neben der Rürup- und der Riester-Rente gibt es weitere Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge, die oft auf individuellen Anlagestrategien basieren und nicht staatlich gefördert sind. Zu diesen Produkten zählen beispielsweise Indexgebundene Rentenversicherungen.
Die Rürup- und die Riester-Rente unterscheiden sich in der Art ihrer Förderung. Bei der Rürup-Rente sind höhere Beiträge von der Steuer absetzbar. Im Gegensatz dazu wird die Riester-Rente durch jährliche staatliche Zulagen gefördert.
Die staatlichen Zulagen für die Riester-Rente setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, einschließlich der Grundzulage, der Kinderzulage und gegebenenfalls dem Berufseinsteigerbonus. Die Höhe der Zulagen ist unter anderem abhängig vom Alter, dem Einkommen und der Anzahl der förderberechtigten Kinder. Insgesamt können pro Jahr bei der Riester-Rente Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 € steuerlich abgesetzt werden. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, bis zu 4.200 € pro Jahr abzusetzen (Stand: 2024). Es ist jedoch zu beachten, dass die Steuervorteile durch die staatlichen Zulagen gemindert werden. Daher fällt die tatsächliche Steuerersparnis in der Praxis in der Regel geringer aus.
Bei Rürup-Verträgen können jährlich hingegen bis zu 27.566 € als Vorsorgeaufwendung in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern gilt der doppelte Betrag, also 55.131 € (Stand: 2024). Der maximal absetzbare Beitrag steigt jährlich. Seit dem Jahr 2023 können Rürup-Beiträge zu 100,00 % von der Steuer abgesetzt werden. Dabei richtet sich die Rürup-Rente primär an Unternehmer, Selbstständige oder andere Personen, die nicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Für Personen, die die gesetzliche Rente privat aufstocken und die Rentenlücke schließen möchten, kann die Rürup-Rente ebenfalls von Vorteil sein.
Private Rentenversicherungen, die ohne staatliche Förderung bestehen und beispielsweise bei vielen Versicherern abgeschlossen werden können, sind in der Regel nicht steuerlich absetzbar. Das betrifft insbesondere die Beträge in der Ansparphase.
Die Angabe der Riester-Rente erfolgt in der Steuererklärung im Rahmen der Anlage AV. In der Anlage Vorsorgeaufwendung werden verschiedene Aufwendungen für die soziale Absicherung erfasst, zu denen auch Beiträge zur privaten Rentenversicherung gehören.
Während der Auszahlung der privaten und gesetzlichen Rentenversicherung wird in der Regel die Rente beziehungsweise eine mögliche Einmalzahlung mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Diese Renteneinkünfte unterliegen der Einkommensteuer. Es gibt jedoch bei der Versteuerung der privaten Renten während der Auszahlungsphase einige Besonderheiten, die im Folgenden erläutert werden sollen.
Renten aus der Riester-Rente unterliegen der Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz. Zudem besteht die Möglichkeit, sich 30,00 % des Kapitals als Sofortrente auszahlen zu lassen. Diese ist als Einkommen aus der privaten Altersvorsorge zu versteuern.
Die Option der Einmalzahlung besteht bei Rürup-Verträgen nicht. Hier ist lediglich die Auszahlung als lebenslange monatliche Rente (Leibrente) möglich. In der Auszahlungsphase wird die Rente mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
Bei Auszahlungen aus anderen privaten Rentenversicherungen wird nur der Ertragsanteil besteuert. Dies gilt auch für die Auszahlung als monatliche Rente (Leibrente). Der Ertragsanteil berechnet sich nach dem Lebensjahr bei Rentenbeginn. Bei denjenigen, die ihre private Rentenversicherung als Kapitalauszahlung erhalten möchten, wird die Hälfte der Erträge mit dem Einkommensteuersatz besteuert.
Der Ertragsanteil ist ein steuerlich relevanter Prozentsatz des Rentenbetrags, der bei der Besteuerung von Rentenzahlungen aus privaten Rentenversicherungen berücksichtigt wird. Der Ertragsanteil wird für jeden Rentenbeginn individuell festgelegt und basiert auf dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn. Er dient dazu, den steuerpflichtigen Anteil der Rente zu ermitteln.
Vor dem Jahr 2005 wurden Rentenzahlungen, die nicht auf steuerlich geförderten Beiträgen wie der Riester-Rente oder der Entgeltumwandlung basierten, in der Regel mit dem Ertragsanteil besteuert. Die gesetzliche Regelung legte fest, dass der Ertragsanteil vom Alter bei Renteneintritt abhängt. Der steuerpflichtige Anteil bewegte sich in der Regel zwischen 27,00 % und 35,00 %.
Bei der Auszahlung der Riester- oder Rürup-Rente ist der Ertragsanteil nicht relevant. Er kann jedoch bei anderen Formen der privaten Altersvorsorge nach wie vor eine Rolle spielen.
Das Einkommen in Form der Rente aus Rürup-, Riester- und gesetzlicher Rente ist steuerpflichtig, es gilt jedoch ein gewisser Freibetrag. Derzeit liegt dieser bei 16,00 %, was einen Besteuerungsanteil von 83,00 % ergibt (Stand: 2024). Der zu versteuernde Anteil wird bis ins Jahr 2058 bis auf 100,00 % ansteigen. Da man als Rentner jedoch meist einen niedrigeren Steuersatz hat als in der Erwerbsphase, kann man von den Steuervorteilen in der Ansparphase und den meist niedrigeren Steuern im Rentenalter profitieren.
Neben der klassischen Rentenversicherung besteht auch die Möglichkeit, eine fondsgebundene Rentenversicherung abzuschließen. Mit Fondssparplänen, wie beispielsweise ETFs, können die Renditechancen erhöht werden. Breit gestreute Investments senken dabei das Anlagerisiko. Unser ETF Rürup verbindet die Steuervorteile der Rürup-Rente mit kosteneffizienten ETFs.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.