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Definition: Unverfallbarkeit bei der betrieblichen Altersvorsorge bedeutet, dass Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorgeleistungen auch dann erhalten bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet.
Arbeitgeberzahlungen: Sofern ausschließlich der Arbeitgeber investiert hat, bestehen nach dem BetrAVG verschiedene Fristen und Mindestalter für Arbeitnehmende, um die bAV zu erhalten. Der Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung ist davon nicht betroffen.
Kündigung: Die Betriebsrente kann verfallbar werden, wenn das Unternehmen nach Kündigung tatsächlich verlassen wird. Durch beispielsweise Elternzeit oder Krankheit kann die Betriebsrente nicht verfallbar werden.
Unverfallbarkeit und Verfallbarkeit beziehen sich auf die Behandlung von Ansprüchen auf betriebliche Altersvorsorgeleistungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Zusammenhang wird häufig der Begriff „Anwartschaft“ verwendet.
Eine unverfallbare Anwartschaft bedeutet somit, dass die Anwartschaft auch dann fortbesteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Rente endet – also wenn Arbeitnehmende beispielsweise kündigen und den Job wechseln („Fortbestand“). Ob eine unverfallbare oder eine verfallbare Anwartschaft besteht, entscheidet das Gesetz anhand mehrerer Fristen und Grenzen.
Fristlos unverfallbar ist die Anwartschaft der Betriebsrente immer dann, wenn Arbeitnehmer selbst mit in die bAV einzahlen. Dies bezeichnet man als Entgeltumwandlung. Das bedeutet, dass aus dem Bruttoeinkommen heraus etwas in die bAV investiert wird, noch bevor Steuern und Sozialversicherungen entrichtet werden. Der Arbeitgeber ist dabei laut Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) dazu verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15,00 % zu leisten, wenn es sich bei der bAV um eine Direktversicherung, Pensionskasse oder um Pensionsfonds handelt.
Der Grund für die Unverfallbarkeit besteht bei der Entgeltumwandlung darin, dass ein Teil des effektiven Arbeitslohns investiert wurde. Wäre die Anwartschaft an dieser Stelle verfallbar, dann würde ein Teil des Arbeitslohns wegfallen. Da dies ausgeschlossen ist, kann bei der Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung stets von der Unverfallbarkeit profitiert werden.
Personen, die einen Tarifvertrag haben und es dabei zu einer „reinen Beitragszusage“ im Sinne des Sozialpartnermodells (aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz) kommt, ist die Anwartschaft auf die Betriebsrente per se unverfallbar. Sie beruht auf der Entgeltumwandlung.
Wenn ausschließlich der Arbeitgeber in die bAV einzahlt, wird kein Teil des Arbeitslohns über die Entgeltumwandlung investiert. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter im Voraus für ihre Treue zum Unternehmen belohnen möchte und ist aus Sicht von Unternehmen häufig ein Instrument, um Mitarbeitende zu binden.
Es ist somit die Investition des Arbeitgebers, durch die die betriebliche Altersvorsorge und die spätere Betriebsrente finanziert wird. Dementsprechend lässt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) Arbeitgebern die Möglichkeit, die Betriebsrente aus der bAV zu streichen, falls Arbeitnehmende das Unternehmen nach kurzer Zeit wieder verlassen.
Die Fristen und Grenzen für eine Unverfallbarkeit sind im BetrAVG §1b und §30f festgehalten. Als Startdatum der Anwartschaft gilt der Moment, in dem der Arbeitgeber die bAV zusagt, nicht die erste Investition.
Startdatum der Anwartschaft | Unverfallbarkeit besteht für Arbeitnehmende, die ... |
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01.01.2018 (und später) | mindestens 21 Jahre alt sind und die Zusage der Anwartschaft vor mindestens 3 Jahren erhalten haben |
01.01.2009 – 31.12.2017 | mindestens 25 Jahre alt sind und die Zusage der Anwartschaft vor mindestens 5 Jahren erhalten haben |
01.01.2001 – 31.12.2008 | mindestens 30 Jahre alt sind und die Zusage der Anwartschaft vor mindestens 5 Jahren erhalten haben |
31.12.2000 (und vorher) | mindestens 35 Jahre alt sind und die Zusage der Anwartschaft vor mindestens 10 Jahren erhalten haben oder mindestens 35 Jahre alt sind, seit mindestens 12 Jahren im Betrieb arbeiten und die Zusage der Anwartschaft vor mindestens 3 Jahren erhalten haben |
* Wenn die Anwartschaft beispielsweise im Jahr 2017 startete, können unter Umständen heute – im Jahr 2024 – auch die Fristen ab dem 01.01.2019 zählen. Wenn die Anwartschaft beispielsweise seit dem Jahr 2006 besteht, können die Fristen ab dem 01.01.2009 zählen. Bei einer Anwartschaft, die vor dem Jahr 2000 erworben wurde, können die Fristen ab dem 01.01.2001 zählen. Dies ist individuell zu bestimmen.
Auch wenn bereits eine Anwartschaft besteht, kann es sich lohnen, sich neben der betrieblichen Altersvorsorge auch privat abzusichern, um die Rentenlücke zu verringern. Eine Möglichkeit der privaten Vorsorge ist zum Beispiel die staatlich geförderte Rürup-Rente, bei der gezahlte Beiträge bei der Steuer geltend gemacht werden können. Auch die Investition in ETFs kann sich zum langfristigen Vermögensaufbau eignen. Dabei kann beispielsweise mit einem ETF-Sparplan regelmäßig in Wertpapiere investiert und von attraktiven Renditechancen profitiert werden. Mit der Vermögensverwaltung oder dem ETF Configurator von WeltSparen können Anleger kostengünstig in global diversifizierte ETF-Portfolios investieren.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.