Die Unterstützungskasse als Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge

Das Wichtigste in Kürze
  • Altersversorgung: Um die gesetzliche Altersvorsorge zu ergänzen, können eine private und betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen werden. So kann der Ruhestand finanziell abgesichert werden.

  • Unterstützungskasse: Arbeitnehmende können mithilfe ihres Arbeitgebers durch die Unterstützungskasse eine zusätzliche Rente für die Zeit nach dem Berufsleben aufbauen.

  • Rückgedeckt: Unternehmen zahlen Beiträge an die Unterstützungskasse, die damit eine Rückdeckungsversicherung finanziert. So ist die betriebliche Altersvorsorge für Arbeitnehmende abgesichert.

Was ist eine Unterstützungskasse?

Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige und überbetriebliche Versorgungseinrichtung. Sie unterstützt Arbeitgeber bei der Durchführung einer Versorgungszusage und gilt als älteste der fünf anerkannten Formen der betrieblichen Altersvorsorge. Die Unterstützungskasse verwaltet dabei für den Arbeitgeber die Abwicklung der Unterstützungskassenzusagen und zahlt später die Leistungen aus.

Neben der Unterstützungskasse können Arbeitgeber folgende Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge abschließen:

Wie funktioniert die Unterstützungskasse?

Das Unternehmen und die Mitarbeitenden vereinbaren zunächst eine Versorgungsleistung und die Höhe der Finanzierung wird festgelegt. Die Zuwendungen der zugesagten Versorgungsleistung werden vom Unternehmen direkt an die Unterstützungskasse gezahlt. Diese finanziert damit eine Rückdeckungsversicherung. Daher kommt der Begriff rückgedeckte Unterstützungskasse. Dabei wird die Vorsorgeverpflichtung an eine Versicherung übertragen, welche die Absicherung komplett oder teilweise übernimmt. Dazu zählen beispielsweise die Leistungen bei vorzeitigem Versorgungsfall durch Invalidität oder Tod sowie Altersleistungen. Der Arbeitgeber kann so im Falle von Vorsorgelücken ein Nachfinanzierungsrisiko vermeiden.

Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse werden dagegen die Zuwendungen von der Unterstützungskasse nicht an eine Versicherung weitergeleitet. Das Geld geht in der Regel als Darlehen zurück an das Unternehmen.

Tritt der Versorgungsfall ein, also geht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in Rente, wird dauerhaft krank oder verstirbt, kann die Versorgungszusage von der Unterstützungskasse an den Arbeitgeber gezahlt werden. Diese wird an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer beziehungsweise an die Hinterbliebenen weitergeleitet. Die Auszahlung der Leistungen aus der Unterstützungskasse – entweder als lebenslange Rente oder als einmalige Kapitalauszahlung – wird als nachschüssiger Arbeitslohn versteuert.

Vorteile der Unterstützungskasse

Die Altersversorgung mithilfe einer Unterstützungskasse ist durch die Rückdeckung abgesichert, auch wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden sollte. Durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung vom Arbeitgeber an die versicherte Person ist diese versorgungsberechtigt, erwirbt Ansprüche an die Versicherung und kann diese geltend machen. So geht die Altersversorgung bei einer Insolvenz des Unternehmens nicht verloren.

Ein weiterer Vorteil der Unterstützungskasse ist, dass Beiträge flexibel jederzeit nach oben angepasst werden können. Auch hohe Beiträge sind steuerlich begünstigt, weil die Unterstützungskasse im Gegensatz zur Direktversicherung keine Höchstgrenze für monatliche Einzahlungen hat.

Für den Arbeitgeber kann sich der Vorteil ergeben, dass die Zuwendungen als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden können. Die Versorgungszulage für die Betriebsrente ist vom Unternehmen nicht zu bilanzieren.

Für wen eignet sich die Unterstützungskasse?

Die Unterstützungskasse als Form der betrieblichen Altersvorsorge eignet sich insbesondere für Personen mit hohem Einkommen, wie leitende Angestellte, Führungskräfte, Unternehmerinnen und Unternehmer oder Geschäftsführende. Grund dafür ist, dass alle Beiträge in die Unterstützungskasse steuerfrei getätigt werden können. Andere Durchführungswege der bAV haben eine monatliche Höchstgrenze. Die Unterstützungskasse wird daher häufig von Unternehmen für ihre Führungskräfte ermöglicht, die hohe Beiträge für die bAV aufwenden können.

Angestellte mit einem durchschnittlichen oder weniger hohen Gehalt können in der Regel eher von einer Direktversicherung profitieren. Denn die Beiträge für die Unterstützungskasse sind stets gleichbleibend oder steigend. Einmalzahlungen oder das Pausieren der Beiträge sind demnach nicht möglich. Eine Direktversicherung kann daher eine flexible Alternative zur Unterstützungskasse sein.

Steuervorteile und Entgeltumwandlung bei der Unterstützungskasse

Ähnlich wie bei anderen Formen der bAV findet auch bei der Unterstützungskasse eine Entgeltumwandlung statt. Wird ein Beitrag in Form einer Entgeltumwandlung an die Unterstützungskasse gezahlt, geht dieser direkt vom Bruttogehalt ab. Steuern und eventuelle Sozialabgaben fallen dann nur noch auf das reduzierte Bruttogehalt an. Die gesparten Steuern könnten dann beispielsweise zum Aufbau der privaten Altersvorsorge genutzt werden.

Folgende Steuervorteile kann die Unterstützungskasse im Vergleich mit einer Direktversicherung bieten:

Beiträge Unterstützungskasse (Stand: 2024):

  • Unbegrenzt steuerfrei während der Ansparphase
  • Sozialversicherungsfrei, falls der Arbeitgeber die Beiträge finanziert
  • Bis 302 € monatlich sozialversicherungsfrei, falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Beiträge finanziert, das entspricht 4,00 % der Beitragsbemessungsgrenze (West)

Neben der Direktversicherung als Basis ist es möglich, die Unterstützungskasse als Zusatzbaustein zu besparen. Kombiniert die oder der Versicherte eine Direktversicherung mit der Unterstützungskasse, bleiben bei einer Entgeltumwandlung 8,00 % der Beiträge (4,00 % aus der Direktversicherung plus 4,00 % aus der Unterstützungskasse) sozialversicherungsfrei.

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.