Startseite > Altersvorsorge > Betriebliche Altersvorsorge > bAV Steuer
Steuervorteil: Durch die Entgeltumwandlung bei der Betriebsrente zahlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt aus ihrem Bruttoeinkommen in die betriebliche Altersvorsorge ein, bevor Steuern anfallen.
Ersparnis: Bei der betrieblichen Altersvorsorge kann monatlich ein Steuerfreibetrag von bis zu 604 € (Stand: 2024) ausgeschöpft werden.
Renteneintritt: Rentnerinnen und Rentner versteuern die Betriebsrente als Zusatzeinkommen. Dabei zählt nicht die Steuerklasse, sondern es wird der Grenzsteuersatz anhand des gesamten Einkommens innerhalb eines Jahres ermittelt.
Die Besteuerung der Betriebsrente hängt – neben Faktoren wie der Art der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) und des Rentenbeginns – vom individuellen Steuersatz der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers ab. Dabei unterliegen Betriebsrenten der Einkommensteuer und werden in der Regel nach dem sogenannten „nachgelagerten Besteuerungsprinzip“ versteuert. Das bedeutet, dass die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge während der Ansparphase in der Regel sozialabgaben- und steuerfrei, die Kapitalauszahlungen in der Rente jedoch steuerpflichtig sind.
Seit dem Betriebsrentengesetz von 2002 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, mit Unterstützung ihres Arbeitgebenden zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine Betriebsrente anzusparen. Das Besparen funktioniert über einen der 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Pensionszusage, wobei die Direktversicherung die beliebteste Form der bAV ist.
Die Beiträge zur bAV werden in der Regel vom Arbeitgebenden direkt vom Bruttolohn der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers abgezogen. Dadurch verringert sich das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmenden, was zu einer geringeren Steuerlast führt.
In Deutschland wird die bAV während der Ansparphase steuerlich begünstigt. Dabei sind die Beiträge, die in die bAV eingezahlt werden, in der Regel bis zu einer bestimmten Höchstgrenze steuerfrei. Dies gilt für alle Arten der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), unabhängig von der Art der Beitragszahlung. Die Höchstgrenze wird jährlich an die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. 2024 beträgt die Höchstgrenze 7.248 € pro Jahr.
In der Auszahlungsphase wird die bAV in Form einer Rente an die Arbeitnehmerin beziehungsweise den Arbeitnehmer ausgezahlt. Diese Beträge erweitern die herkömmliche Rente durch die gesetzliche Rentenversicherung, wodurch das Gesamteinkommen pro Jahr zunimmt. Für die Besteuerung gilt, dass die staatliche Rente sich wie zuvor das Gehalt nach der Steuerklasse richtet. Die Betriebsrente zählt jedoch als zusätzliches Einkommen und ist daher mit dem Grenzsteuersatz anhand des Gesamteinkommens zu verrechnen. Dabei wird die ausgezahlte Summe aus der bAV voll versteuert – Für die bAV-Kapitalauszahlungen fällt der Steuersatz dennoch in der Regel niedriger aus als zur Zeit der Erwerbstätigkeit. Die genaue Höhe der Besteuerung hängt dabei unter anderem von folgenden Faktoren ab:
Der Grenzsteuersatz in Bezug auf die betriebliche Altersvorsorge hängt unter anderem vom individuellen Einkommen und der steuerlichen Situation der Rentnerin beziehungsweise des Rentners ab. Er wird auf das zusätzliche Einkommen angewandt, das über das Einkommen hinausgeht, das bereits besteuert wurde. Der Grenzsteuersatz kann je nach individueller Steuerklasse und Einkommenshöhe variieren.
Wird die Betriebsrente als Einmalzahlung ausgezahlt, sind die Steuern aufgrund der steuerlichen Entwicklung höher als in den Folgejahren beziehungsweise bei jährlicher Auszahlung. Das liegt an der sogenannten Steuerprogression. Diese bezieht sich auf die Tatsache, dass mit steigendem Einkommen auch der Steuersatz steigt.
Erfolgt eine Gehaltsumwandlung beziehungsweise die sogenannte Entgeltumwandlung, bei der die Beiträge vom Bruttoeinkommen in die Betriebsrente eingezahlt werden, sollen auf diese Beträge keine Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sein. Die Grundidee der Entgeltumwandlung ist, dass ein Teil des Bruttoeinkommens der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers noch vor Steuern und Sozialabgaben in die bAV investiert wird, was dazu führt, dass diese Beiträge während der Ansparphase unversteuert sind. Eine Einschränkung gilt allerdings: Es dürfen nach den Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr als 90.600 € (West) beziehungsweise 89.400 € (Ost) pro Jahr verdient werden (Stand: 2024).
Auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können in der Regel steuerliche Vorteile nutzen, indem sie Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge leisten. Dies gilt sowohl für die rein vom Arbeitgebenden finanzierten Beiträge als auch für Beiträge, die durch die Entgeltumwandlung gezahlt werden. Diese Beiträge sind bei den meisten Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge als steuerliche Betriebsausgaben absetzbar. Bei der Direktzusage werden Rückstellungen in der Bilanz gebildet. So kann sich der Gewinn reduzieren und somit auch die Steuerlast des Unternehmens. Bei der Besteuerung der Betriebsrente werden Arbeitgebende zudem gefördert, wenn sie in die Betriebsrente von Geringverdienern mit einem Einkommen von maximal 2.575 € brutto pro Monat einzahlen (Stand: 2024). Auf diese Weise können Arbeitgebende eine Förderung in Höhe von 30,00 % bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in Abzug bringen.
Für die Versteuerung der Betriebsrente gilt demnach, dass die betriebliche Altersvorsorge nicht im klassischen Sinne von der Steuer abgesetzt werden kann. Das heißt, dass die steuerlichen Vorteile bei der Betriebsrente anders funktionieren als etwa bei der Riester- oder Rürup-Rente. Dort können gezahlte Beiträge während der Ansparphase im Rahmen der Steuererklärung abgesetzt werden.
Nach § 3 Nr. 63 EStG erfolgt die steuerliche Behandlung für Beiträge in die bAV einkommensteuerfrei, sofern 8,00 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht überschritten werden. Die Beiträge, die Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer in ihre Betriebsrente einzahlen, werden direkt vom Bruttoeinkommen abgezogen. Dadurch mindert sich das zu versteuernde Einkommen. Bis zu 604 € monatlich können in eine Betriebsrente eingezahlt werden, ohne dass das Geld während der Ansparphase versteuert zu werden braucht. Würden mehr als 604 € investiert, wäre jeder weitere Euro für die betriebliche Altersvorsorge trotzdem zu versteuern.
Beispiel mit und ohne bAV-Abzug:
Nehmen wir an, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer bezieht ein Einkommen von 48.000 € im Jahr. Das sind 4.000 € im Monat (brutto). Zudem zahlt dieser 250 € in eine betriebliche Altersvorsorge ein:
Beispiel für Steuerklasse 1:
Position | Summe | Summe (bAV) |
---|---|---|
Bruttoeinkommen | 4.000 € | 4.000 € |
Betriebliche Altersvorsorge | - | 250 € |
Zu versteuerndes Bruttoeinkommen | 4.000 € | 3.750 € |
Minus Lohnsteuer (SK 1) | - 849,58 € | - 762,92 € |
Minus Kirchensteuer (9,00 % der Lohnsteuer) | - 76,46 € | - 68,66 € |
Gesamtsumme Steuern | 926,04 € | 831,58 € |
Zwischen-Netto (vor Sozialabgaben) | 3.073,96 € | 2.918,42 € |
In diesem Beispiel zeigt sich, dass das Zwischen-Netto lediglich 155,54 € geringer ist als ohne die bAV. Das ergibt einen steuerlichen Vorteil von 94,46 € im Monat. Jährlich gesehen wären das 1.133,52 €, die aufgrund der Betriebsrente nicht zu versteuern wären.
Hinweis: In diesem Beispiel gehen wir von einer Person mit einem Bruttoeinkommen von 4.000 € und der Steuerklasse 1 aus, die in Berlin lebt und 9,00 % Kirchensteuer abzuführen hat. Die Berechnung der Lohnsteuer ist an das Bruttoeinkommen und die Steuerklasse geknüpft und ist somit stets individuell. Wie viel Lohnsteuer Sie genau abzuführen haben, können Sie mit Lohn- und Einkommensteuerrechnern bestimmen.
Bei der Besteuerung der Betriebsrenten wird unter anderem ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Er ist abhängig von der Höhe der Rente und vom Jahr des Renteneintritts – dem Erstbezugsdatum. Der Versorgungsfreibetrag sorgt dafür, dass ein Teil der Rente steuerfrei bleibt.
Bis 2005 lag der Versorgungsfreibetrag noch bei 40,00 % und der Höchstbetrag der Besteuerung der betrieblichen Altersvorsorge bei 3.000 € pro Jahr. Der jährliche Zuschlag betrug 900 €.
Seit 2006 werden Freibeträge und Zuschläge Schritt für Schritt verringert. Der Freibetrag wurde bis zum Jahr 2020 jährlich um 1,60 % und seit 2021 um 0,80 % reduziert. Folglich wird der Versorgungsfreibetrag im Jahr 2040 bei 0 € liegen.
Einen Auszug der geltenden Versorgungsfreibeträge gibt diese Tabelle (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EstG):
Jahr des Versorgungsbeginns | Freibetrag (in Prozent der Versorgungsbezüge) | Höchstbetrag | Zuschlag |
---|---|---|---|
Bis 2005 | 40,00 % | 3.000 € | 900 € |
2006 | 38,40 % | 2.880 € | 864 € |
2007 | 36,80 % | 2.760 € | 828 € |
2008 | 35,20 % | 2.640 € | 792 € |
2009 | 33,60 % | 2.520 € | 756 € |
2010 | 32,00 % | 2.400 € | 720 € |
2015 | 24,00 % | 1.800 € | 540 € |
2020 | 16,00 % | 1.200 € | 360 € |
2024 | 12,80 % | 960 € | 288 € |
2025 | 12,00 % | 900 € | 270 € |
2030 | 8,00 % | 600 € | 180 € |
2035 | 4,00 % | 300 € | 90 € |
2040 | 0,00 % | 0 € | 0 € |
Zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag gelten weitere Freibeträge unter anderem für Rentnerinnen und Renter. Hierzu zählt zum Beispiel der Grundfreibetrag, der Alterseinkünftefreibetrag und der Freibetrag für Schwerbehinderte.
Der Grundfreibetrag gilt für alle steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger. Er liegt im Jahr 2024 bei 11.604 € für Einzelpersonen und für gemeinsam Veranlagte bei 23.208 €. Der Alterseinkünftefreibetrag ist ein Freibetrag, der für Renten und Pensionen im Alter gewährt wird. Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag haben Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr vollendet haben und steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) beziehen. Dies umfasst beispielsweise Renten, Pensionen und andere Einkünfte aus der betrieblichen Altersversorgung. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags variiert je nach Alter und steuerpflichtigen Einkünften. Zuletzt haben schwerbehinderte Versorgungsempfängerinnen und -empfänger die Möglichkeit, einen zusätzlichen Freibetrag in Anspruch zu nehmen. Dieser steht Personen zu, die offiziell als Schwerbehinderte anerkannt sind. Die Höhe hängt vom Grad der Schwerbehinderung ab.
Für das Versteuern der Betriebsrente gilt eine besondere Regelung: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben (bis auf wenige Ausnahmen) keine Pflicht, ihre betriebliche Altersvorsorge in der Steuererklärung anzugeben. Arbeitgebende ziehen die Beiträge automatisch vom Einkommen ab, was auf der Gehaltsabrechnung angezeigt wird. Entscheidet man sich bei der Kapitalauszahlung der Betriebsrente für die Einmalzahlung, dann ist der Beziehende verpflichtet, für das betreffende Jahr des Geldeingangs der Betriebsrente eine Steuererklärung abzugeben. So erhält das Finanzamt die Information darüber, dass das Geld aus der Anwartschaft auf Ihr Konto eingezahlt wurde.
Eine weitere Ausnahme gilt bei Sonderzulagen oder Sonderzuwendungen. Wurden sie in die Betriebsrente investiert, sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Eine solche Sonderzulage erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor allem, wenn sie den Arbeitgebenden wechseln.
Mit der gesetzlichen Rente allein könnte es für viele Menschen im Alter schwer werden, ihren gewohnten Lebensstil beizubehalten. Wer eine Betriebsrente erhält, hat zwar beim Versteuern Abgaben zu entrichten, trotzdem kann sich die betriebliche Altersvorsorge lohnen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Arbeitgebende die Betriebsrente in Form von Zuschüssen mitfinanziert. Zudem ist es bei der Betriebsrente entscheidend, wie hoch die Rente des Rentenversicherungvertrags ist und welche Vergünstigungen Sie bei der Besteuerung der Betriebsrente geltend machen können.
Generell kann es sich lohnen, neben der betrieblichen Altersvorsorge auch privat vorzusorgen und sich so zusätzlich für das Alter abzusichern. Eine Möglichkeit der privaten Vorsorge für alle in Deutschland Steuerpflichtigen ist die staatlich geförderte Rürup-Rente: Hier können die gezahlten Beiträge von der Steuer abgesetzt werden. Mit dem ETF Rürup können Sparerinnen und Sparer zudem in ein Portfolio mit freier ETF-Auswahl investieren und erhalten auf das Kapital zum Rentenbeginn garantierte Rentenkonditionen.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.