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Kündigung: Eine Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ist in der Regel nicht möglich. Es gibt allerdings Ausnahmen, zum Beispiel, wenn Arbeitgeber die Auflösung der Entgeltumwandlung genehmigen.
Beitragsfreistellung: Eine Alternative zur Kündigung ist es, die bAV beitragsfrei zu stellen. Dann zahlen Sparer nichts mehr in den Vertrag ein, können jedoch im Alter von einer reduzierten, weiterhin vorhandenen Rente profitieren.
Auszahlung: Die bAV zu kündigen und vorzeitig auszahlen zu lassen, ist meist nicht möglich. Trotz Kündigung erhalten Anleger das angesparte Geld normalerweise erst zur Rente. Eine Ausnahme gibt es, wenn eine Kleinstanwartschaft besteht.
In den meisten Fällen ist es nicht möglich, die betriebliche Altersvorsorge zu kündigen. Allerdings gibt es Ausnahmen: Stimmt der Arbeitgeber der Kündigung zu, kann der bAV-Vertrag aufgelöst werden. Allein durch den Arbeitnehmer kann die Entgeltumwandlung nicht gekündigt werden.
Eine solche Zustimmung ist erforderlich, da der Vertrag zur Altersversorgung vom Arbeitgeber abgeschlossen wurde. Dementsprechend haben Arbeitnehmer kaum Einfluss auf die Art der bAV, also ob beispielsweise eine Direktversicherung, Unterstützungskasse, Pensionskasse oder ein Pensionsfonds abgeschlossen wird.
Für Arbeitgeber gilt, dass eine Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge nur im laufenden Arbeitsverhältnis möglich ist. Gibt ein Arbeitnehmer einen Jobwechsel bekannt, ist das Kündigen der Betriebsrente durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich.
Neben der betrieblichen Altersvorsorge kann es sich lohnen, auch privat vorzusorgen, um sich zusätzlich für das Alter abzusichern. Eine Möglichkeit der privaten Vorsorge für alle in Deutschland Steuerpflichtigen ist die staatlich geförderte Rürup-Rente: hier können die gezahlten Beiträge potenziell von der Steuer abgesetzt werden. Mit dem ETF Rürup können Sparer zudem in ein Portfolio mit freier ETF-Auswahl investieren und erhalten auf das angesparte Kapital zum Rentenbeginn attraktive Rentenkonditionen.
Wer sich dafür entscheidet, die bAV zu kündigen, kann sich diese nicht automatisch auszahlen lassen. Grundsätzlich ist die Auszahlung der Betriebsrente an den Eintritt in die Rente gebunden. Sich die bAV vorzeitig auszahlen zu lassen, ist in Ausnahmefällen nur bei einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds möglich. Zudem würden Sparer nicht den gesamten Betrag der betrieblichen Altersvorsorge erhalten, sondern nur den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert bezeichnet die angesparte Summe der bAV inklusive Zinsen und Gewinnen und abzüglich aller Verwaltungskosten und Steuernachzahlungen.
Eine mögliche Ausnahme ist ein zu geringer Rentenbetrag, die sogenannte Kleinstanwartschaft. Würde die monatliche Rente bei maximal 34,65 € (neue Bundesländer) beziehungsweise 35,35 € (alte Bundesländer) liegen (Stand: 2024), können Sparer die bAV kündigen und sich vorzeitig auszahlen lassen – und das ohne die Zustimmung des Arbeitgebers.
Der Gedanke, die Betriebsrente zu kündigen, kann aus verschiedenen Gründen auftreten. Dennoch kann es für Arbeitnehmer von Vorteil sein, die bAV beizubehalten. Folgende Gründe könnten Sparer für die Kündigung der bAV aufführen:
Die bAV wegen eines finanziellen Engpasses zu kündigen und als Finanzspritze zu nutzen, ist meist nicht möglich. Denn die betriebliche Altersvorsorge kann in der Regel nicht direkt ausgezahlt werden. Zudem sind bei einer Kündigung die bisher unter Umständen gesparten Steuern und Sozialabgaben zurückzuzahlen. Es kann daher sein, dass Arbeitnehmer beim Kündigen der Pensionskasse oder Direktversicherung zunächst Sozialabgaben zu leisten haben, bevor sie später nur den Rückkaufswert ausgezahlt bekommen. Diese Kosten sind bei der Überlegung, die betriebliche Altersvorsorge zu kündigen, zu berücksichtigen.
Wer Netto mehr verdienen möchte, stellt sich eventuell die Frage, ob die Nachzahlungen ein nur geringfügig höheres Nettoeinkommen rechtfertigen. Auch im Falle, dass Arbeitnehmer unzufrieden mit der bAV sind, wird eine Kündigung kaum zu einer Änderung führen. In diesem Fall könnte von einer Kündigung abgesehen und die betriebliche Altersvorsorge lediglich beitragsfrei fortgeführt werden. Dadurch werden höhere Kosten vermieden und es kann im Rentenalter dennoch von einer Betriebsrente profitiert werden.
Dadurch, dass der Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge vor Steuern vom Bruttogehalt abgezogen wird, zahlen Arbeitnehmer weniger Geld in die Rentenkasse ein. Dementsprechend schmälert sich die sowieso schon vergleichsweise geringe gesetzliche Rente für bAV-Sparer. Die betriebliche Altersversorgung kann jedoch dazu beitragen, diese Lücke zu schmälern.
Im Vergleich zu privaten Versicherungen wie Riester oder Rürup sind Direktversicherungen, Pensionskassen und andere Arten der bAV für Krankenkassen relevant. Durchschnittlich 16,30 % der Betriebsrente werden abgetreten. Kleine Betriebsrenten, die unter der Freigrenze von 176,75 € liegen (Stand: 2024), sind davon befreit. Bei allen Renten, die darüber liegen, wird der Krankenkassenbeitrag jedoch nur für die Differenz zwischen Rente und Freibetrag gezahlt.
Beispiel: Bei einer monatlichen Betriebsrente von 300 € fallen die 16,30 % nur auf 123,25 € an (300 €-176,75 €). Somit ist nur ein geringer Beitrag an die Krankenkasse zu zahlen.
Wählt der neue Arbeitgeber bei einem Jobwechsel einen anderen Anbieter für die betriebliche Altersvorsorge, ist dies kein Grund den bAV-Vertrag zu kündigen. Sofern der angesparte Betrag unter 90.600 € liegt (Stand: 2024) und der Arbeitgeberwechsel höchstens 12 Monate zurückliegt, kann die Summe vom alten Vertrag in den neuen übertragen und weiter gespart werden.
Statt die betriebliche Altersvorsorge zu kündigen, können Sparer diese beitragsfrei stellen. Das ist mit weniger Kosten verbunden und einfacher umzusetzen. Eine Beitragsfreistellung bedeutet, dass der Arbeitnehmer ab sofort nichts mehr in den bAV-Vertrag einzahlt. Dabei können die Zahlungen entweder über einen bestimmten Zeitraum pausiert und nach einer gewissen Zeit wie gewohnt weitergezahlt oder dauerhaft gestoppt werden. In der Regel entstehen dadurch keine Kosten oder Nachzahlungen. Allerdings kann sich so die Betriebsrente nicht weiter erhöhen. Neben der betrieblichen Altersvorsorge kann es sich daher lohnen, auch privat vorzusorgen. Eine Möglichkeit dafür ist die staatlich geförderte Rürup-Rente.
Um die bAV beitragsfrei zu stellen, können sich Arbeitnehmer an den Arbeitgeber wenden. Sobald die Schritte zur Beitragsfreistellung eingeleitet sind, werden bereits ab dem nächsten Monat keine Zahlungen mehr fällig. Die Versicherung verlangt in den meisten Fällen eine Verwaltungsgebühr, um die betriebliche Altersvorsorge freizustellen. Diese fällt jedoch geringer aus als eine potenzielle Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben, die bei einer Kündigung anfallen können.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.