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Definition: Über die Entgeltumwandlung können Arbeitnehmende einen Teil ihres Bruttogehaltsdirekt in die betriebliche Altersvorsorge investieren.
Ersparnis: Jeden Monat können 604 € (Stand: 2024) steuerfrei in eine Betriebsrente eingezahlt werden. Einzahlungen, die diesen Betrag überschreiten, werden entsprechend der eigenen Steuerklasse versteuert. Monatliche Einzahlungen von bis zu 302 € (Stand: 2024) sind zudem sozialversicherungsfrei.
Krankenkasse: Für alle Beträge, die bei der Auszahlung der Betriebsrente den Freibetrag von 176,75 € (Stand: 2024) überschreiten, ist der volle Beitrag an die Krankenversicherung zu zahlen.
Entgeltumwandlung bedeutet, dass Arbeitnehmende auf einen Teil des Bruttoeinkommens verzichten, um diesen Betrag direkt in einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu investieren. Dieser Betrag ist bis zu 604 € steuerfrei und bis zu 302 € sozialversicherungsfrei (Stand: 2024). Da die Beiträge zur Altersvorsorge direkt vom monatlichen Bruttogehalt bezahlt werden, ist die Entgeltumwandlung mit der Gehaltsabrechnung verknüpft.
So wirkt sich die Gehaltsumwandlung auf die monatliche Gehaltsabrechnung aus:
Normaler Ablauf der Gehaltsabrechnung:
Zu versteuerndes Bruttoeinkommen
– Abzüglich Steuern (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Soli)
– Abzüglich Sozialabgaben (Krankenkasse, Rentenkasse)
= Nettoeinkommen
Ablauf bei der betrieblichen Altersvorsorge:
Bruttoeinkommen
– Abzüglich bAV–Beiträge
= „Neues“ zu versteuerndes Bruttoeinkommen
– Abzüglich Steuern (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Soli)
– Abzüglich Sozialabgaben (Krankenkasse, Rentenkasse)
= Nettoeinkommen
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Seit dem Jahr 2002 sind Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, ihren Mitarbeitenden eine Entgeltumwandlung anzubieten. Den Durchführungsweg für die betriebliche Altersvorsorge kann der Arbeitgeber selbst festlegen. Dabei stehen die folgenden Varianten der Betriebsrente zur Verfügung:
Für Arbeitnehmende stellt sich die Frage, ob eine Entgeltumwandlung wirklich sinnvoll ist und welche Vorteile die Methode bei der Altersversorgung bietet. Die Gehaltsumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge hat für Angestellte verschiedene Vorteile, dazu gehören neben dem Arbeitgeberzuschuss auch mögliche Einsparungen bei Steuern und Sozialabgaben.
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz sind Arbeitgeber seit Januar 2019 zu einem Zuschuss von 15,00 % zu den Beiträgen der Entgeltumwandlung verpflichtet, wenn die bAV in Form einer Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse durchgeführt wird. Diese Regelung gilt seit 2019 für neu vereinbarte bAV-Verträge und seit 01.01.2022 für bestehende Verträge. Je mehr Geld der Arbeitgeber bezuschusst, desto mehr kann sich die betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmende lohnen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich für eine Gehaltsumwandlung entscheiden, können von steuerlichen Vorteilen profitieren. Das Gesetz erlaubt es, bis zu 604 € monatlich steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge zu investieren. Über die 604 € hinaus ist jeder Euro wie bisher auch zu versteuern, außer bei der Unterstützungskasse und Direktzusage. Hier sind die Beiträge unbegrenzt steuerfrei. In der Regel kann die Steuerersparnis umso höher ausfallen, je mehr Geld in die bAV investiert wird. Bei der Beitragsbemessung spielen jedoch auch die Steuerklasse und das Gesamteinkommen eine Rolle.
Durch die Entgeltumwandlung besteht sowohl bei der Steuer als auch bei den Sozialabgaben die Möglichkeit, mehrere hundert Euro im Jahr zu sparen. Laut Gesetz dürfen Arbeitnehmende bis zu 302 € monatlich sozialversicherungsfrei in die betriebliche Altersvorsorge über die Gehaltsumwandlung investieren.
Wer in die betriebliche Altersvorsorge investiert und die Entgeltumwandlung nutzt, kann die Summen, die an die Krankenkasse entrichtet werden, reduzieren. Wie bei der Steuer zählt auch für die Beiträge zu den Sozialversicherungen das um die bAV-Beiträge reduzierte Bruttoeinkommen. Der vom Einkommen zu entrichtende Prozentsatz bleibt gleich, allerdings sind die Abgaben durch das minimierte Bruttoeinkommen niedriger.
Beispiel:
Angenommen eine Person der Steuerklasse 1 verdient 36.000 € brutto im Jahr, das sind 3.000 € brutto monatlich, und investiert in einem Beispiel 150 € und in einem zweiten Beispiel 250 € in die bAV.
Position | Ohne bAV | bAV mit 150 € | bAV mit 250 € |
---|---|---|---|
Arbeitslohn (brutto) | 3.000 € | 3.000 € | 3.000 € |
Betriebliche Altersvorsorge (Arbeitgeberzuschuss) | - | 150 € (+15,00 %) | 250 € (+15,00 %) |
Zu versteuerndes Bruttoeinkommen | 3.000 € | 2.850 € | 2.750 € |
Minus Lohnsteuer (Steuerklasse 1) | - 317,08 € | - 283,75 € | - 261,83 € |
Minus Kirchensteuer (9,00 % von Lohnsteuer) | - 25,36 € | - 22,70 € | - 20,94 € |
Minus Krankenversicherung (7,30 % + 0,85 % Zusatzbeitrag des Bruttoeinkommens – Zusatzbeitrag kann je nach Krankenkasse variieren) | - 244,50 € | - 232,28 € | - 224,13 € |
Minus Pflegeversicherung (1,52 % des Bruttoeinkommens = Arbeitnehmeranteil für kinderlose Arbeitnehmer) | - 69,00 € | - 65,55 € | - 63,25 € |
Minus Rentenversicherung (9,30 % des Bruttoeinkommens) | - 279,00 € | - 265,05 € | - 255,75 € |
Minus Arbeitslosenversicherung (1,30 % des Bruttoeinkommens) | - 39,00 € | - 37,05 € | - 35,75 € |
Gesamtsumme Steuern | 342,44 € | 306,45 € | 282,77 € |
Gesamtsumme Sozialabgaben | 631,50 € | 599,93 € | 578,88 € |
Nettoeinkommen | 2.026,06 € | 1.943,63 € | 1.888,36 € |
Somit besteht die Möglichkeit, bei einer Investition von 150 € + 15,00 % im Monat eine steuerliche Ersparnis von 35,99 € zu erzielen. Werden 250 € investiert, steigt dieser Betrag auf 59,67 €. Bei den Sozialabgaben kann sich eine Ersparnis von 31,57 € bei einer Investition von 150 € beziehungsweise 52,62 € bei einer Investition von 250 € ergeben. Zusammengerechnet betragen die Einsparungen in den Beispielen 67,56 € (150 € + 15,00 %) beziehungsweise 112,29 € (250 € + 15,00 %).
Der wesentliche Vorteil eines bAV-Vertrags mit Entgeltumwandlung ist die potenzielle Ersparnis bei Steuern und Sozialabgaben. Allerdings ergeben sich bei der Gehaltsumwandlung auch Nachteile für Arbeitnehmende:
Der Arbeitgeber kann bei der Gehaltsumwandlung Lohnnebenkosten einsparen. Sowohl Angestellte als auch Arbeitgeber zahlen weniger Sozialabgaben, denn der Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen sinkt ebenfalls bei einem niedrigeren Bruttogehalt. Ein Teil dieser Ersparnis könnte deshalb bei der Entgeltumwandlung über den Arbeitgeberzuschuss von 15,00 % auf das Rentenkonto des Arbeitnehmenden überwiesen werden.
Zwar sind die Beiträge zur Ansparung der Betriebsrente bis zum monatlichen Freibetrag von 604 € steuerfrei, das ändert sich allerdings mit der Auszahlung. Diese sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Deshalb spricht man bei der betrieblichen Altersvorsorge von einer nachgelagerten Besteuerung. Allerdings ist der Steuersatz aufgrund der veränderten Einkommenssituation im Alter in der Regel niedriger als während der Erwerbstätigkeit.
Auf die ausgezahlten Leistungen aus der Gehaltsumwandlung sind sowohl Steuern als auch Sozialabgaben zu zahlen. Ob Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Unterstützungskasse oder Direktzusage – bei der Auszahlung der Betriebsrenten sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Aufgrund des monatlichen Freibetrags in Höhe von 176,75 €, der gemäß der Beitragsbemessung der gesetzlichen Krankenkassen gilt, ist dieser Anteil allerdings geringer als in der Vergangenheit. Bei einer Riester geförderten betrieblichen Altersvorsorge sind die Leistungen dagegen beitragsfrei. Dafür sind die Beiträge während der Ansparphase sozialversicherungspflichtig.
Der Teil des Gehaltes, der für die Entgeltumwandlung genutzt wird, wird nicht dem Konto der Arbeitnehmenden gutgeschrieben, sondern direkt vom Bruttogehalt abgezogen. Dadurch werden die bAV-Beiträge der Gehaltsumwandlung automatisch in der Jahresabrechnung der Lohnsteuer aufgelistet, sodass Arbeitnehmer bezüglich der betrieblichen Altersvorsorge bei der Steuererklärung nichts Besonderes zu beachten haben.
Arbeitnehmende sind bei der Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung nicht auf einen Teil ihres Bruttogehalts beschränkt. Auch Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder eine Gehaltserhöhung können über die Entgeltumwandlung investiert werden.
Ob die Betriebsrente bei einem neuen Arbeitgeber weitergeführt werden kann, hängt unter anderem von der Art der bAV ab. Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds können in der Regel zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden. Alternativ kann der Vertrag der Altersvorsorge auch privat beitragsfrei oder beitragspflichtig weitergeführt werden. Für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers ist die Betriebsrente ebenfalls abgesichert. Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse oder Direktzusage durchgeführt, kann der Vertrag in der Regel nicht privat weitergeführt werden. Bis zum Renteneintritt werden die Ansprüche vom alten Arbeitgeber weiter verwaltet.
Zur Schließung der Rentenlücke kann es sinnvoll sein, neben der gesetzlichen Rente zusätzlich vorzusorgen, um den Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten. Eine Möglichkeit dazu ist die Entgeltumwandlung. Da Arbeitnehmende durch die Entgeltumwandlung weniger Geld in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sollte die bAV in der Lage sein, diese Abzüge zu kompensieren beziehungsweise zu übersteigen. Die Gehaltsumwandlung kann sich lohnen, wenn der Arbeitgeber einen entsprechenden Zuschuss leistet – bestenfalls mehr als den teilweise vorgeschriebenen Arbeitgeberzuschuss von 15,00 %.
Die Entgeltumwandlung kann sich zudem auch für Geringverdiener lohnen, die weniger als 30.900 € brutto pro Jahr verdienen. Wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttogehalt mindestens 240 € und maximal 960 € jährlich in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse investiert, werden dem Arbeitgeber 30,00 % des Zuschusses erstattet. Für Arbeitnehmende erfolgt die Förderung über die Reduzierung der Steuern und Sozialabgaben während der Einzahlungsphase. Für Personen mit hohem Gehalt kann sich eine betriebliche Altersvorsorge als Direktzusage oder Unterstützungskasse lohnen, da die Beiträge unbegrenzt steuerfrei sind.
Eine weitere Möglichkeit der privaten Vorsorge für alle in Deutschland Steuerpflichtigen ist die staatlich geförderte Rürup-Rente: hier können die gezahlten Beiträge von der Steuer abgesetzt werden. Mit dem ETF Rürup können Sparerinnen und Sparer zudem in ein Portfolio mit freier ETF-Auswahl investieren und erhalten auf das Kapital zum Rentenbeginn garantierte Rentenkonditionen.