Ziel: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde erlassen, um die betriebliche Altersvorsorge zu reformieren. Insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Gruppe der Geringverdienenden zählen, sollen von dem Gesetz profitieren.
Änderungen: Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (BRSG) hat vor allem eine Erhöhung im Förderrahmen, einen Freibetrag in der Grundsicherung sowie das Sozialpartnermodell hervorgebracht.
Vorteile: Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist die Betriebsrente eine attraktive Option für viele Arbeitnehmende zur Altersvorsorge geworden. Zusammen mit einer privaten Vorsorge wie dem ETF Rürup können Anlegerinnen und Anleger so der Rentenlücke entgegenwirken.
Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (BRSG) ist ein Versuch des Gesetzgebers, die Betriebsrente attraktiver zu machen. Gerade Geringverdienerinnen und Geringverdiener sowie Menschen mit mittlerem Einkommen können von der Betriebsrente profitieren. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz präsentiert in seinem Gesetzestext eine Reihe von Vorteilen für Arbeitgeber und Arbeitnehmende.
Alle deutschen Angestellten haben seit dem Jahr 2002 laut Betriebsrentengesetz (BetrAVG)einen Anspruch darauf, über ihren Arbeitgeber in die betriebliche Altersvorsorge zu investieren. Das findet bei Direktversicherungen meist in Form der Entgeltumwandlungbeziehungsweise Gehaltsumwandlung statt. Dabei wird ein Betrag direkt aus dem Bruttoeinkommen investiert – bevor Steuern und Sozialabgaben entrichtet werden.
Das Ergebnis am Ende dieser Sparphase ist eine Betriebsrente, die man zusätzlich zur staatlichen Rente erhält. Aufgrund dessen, dass das Niveau der staatlichen Rente kontinuierlich sinkt und durchschnittlich bei etwa 50,00 % des letzten Bruttoeinkommens (Stand: 2024) liegt, soll die Betriebsrente (und auch andere Produkte zur
In der Praxis zeigte sich allerdings, dass sich die betriebliche Altersvorsorge in vielen Fällen als ineffizient herausstellte. Beispielsweise gab es keine Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss und so stellten sich trotz der Ersparnisse bei den Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen keine wirklichen Vorteile ein.
Um die Betriebsrente attraktiver zu machen, brachte der Staat im Jahr 2018 das Betriebsrentenstärkungsgesetz hervor. Dadurch bietet die betriebliche Altersvorsorge seit Inkrafttreten des Gesetzes mehr Vorteile als vorher. Der Gesetzestext des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) gilt für neue Verträge seit 2019 und für bereits vorhandene Verträge seit 2022.
Die wesentlichen Änderungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes betreffen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Das BRSG benennt in seinem Gesetzestext Maßnahmen für eine Verbesserung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge sowie das Sozialpartnermodell für Arbeitgeber.
Da die betriebliche Altersvorsorge sowohl die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betrifft, muss das Modell für beide entsprechende Vorteile bereithalten.
Arbeitnehmer sind natürlich auf eine hohe Betriebsrente als Zusatzrente aus und möchten beispielsweise bei der Steuer viel sparen. Dennoch möchten sie nicht so viel investieren, als dass sich ihr Nettoeinkommen merklich verringern würde.
Arbeitgeber wünschen sich wiederum einfache Abläufe statt bürokratischer Tücken, da sie sich im Namen ihrer Mitarbeiter um die bAV kümmern müssen. Zudem sind es die Arbeitgebenden selbst, welche die Option zur betrieblichen Altersvorsorge bei ihren Mitarbeitern verbreiten. Damit sie das tun, brauchen auch sie selbst Anreize.
Vor dem BRSG hatten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, jährlich bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente einzuzahlen – diese Möglichkeit wird auch als Förderrahmen bezeichnet. Des Weiteren konnten bis zu 1.800 € pro Jahr ohne Steuerabgaben in die Betriebsrente eingezahlt werden. Das galt allerdings nur, wenn nicht in einen alten Vertrag nach § 40b EStG einbezahlt wurde.
Die Beitragsbemessungsgrenze umfasst den Bruttolohn, der maximal als Basis für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen. Die Beiträge können Sie anhand des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts jeweils für einen bestimmten Abrechnungszeitraum, zum Beispiel für einen Monat, berechnen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt auf ihrer Website auch nützliche Werte und Rechengrößen zur Verfügung.
Mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde der Förderrahmen von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhöht (§ 3 Nr. 63 EStG). Im Jahr 2023 beschreibt das einen Betrag von 7.008 €. Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 € pro Jahr gilt nicht mehr.
Die Beiträge zugunsten einer Direktversicherung mit Altvertrag und in der bAV mit Riester geförderte Beiträge werden von den 8 % der BBG abgezogen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt hingegen keine Neuerung bei den Sozialversicherungsbeiträgen: Die Versicherungsfreiheit bleibt weiterhin auf 4 % der BBG begrenzt.
Außerdem hat das BRSG den sogenannten Förderbetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen von maximal 2.575 € brutto im Monat festgelegt (Stand: 2023).
Vor dem BRSG war es üblich, dass die Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung – egal, ob aus betrieblicher Altersversorgung, Basis-Rente oder Riester-Rente – auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, die sogenannte Grundsicherung, angerechnet wurde. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde 2018 auch hier eine Erleichterung geschaffen, die besonders für Geringverdienende interessant ist. Das BRSG legt fest, dass es einen Freibetrag gibt, wodurch nicht mehr die ganze Zusatzrente angerechnet wird. Monatliche Renten mit bis zu 251 € (Stand: 2023) bleiben unberücksichtigt, womit Rentnerinnen und Rentner insgesamt mehr Geld zur Verfügung haben.
Gemäß des im BRSG festgelegten Sozialpartnermodells muss eine betriebliche Altersversorgung gewisse vom Gesetzgeber festgelegte Bedingungen erfüllen. Diese betreffen vor allem den Arbeitgeber.
Die wichtigste Neuerung durch das Sozialpartnermodell im Betriebsrentenstärkungsgesetz ist die Einführung der reinen Beitragszusage. Dank der reinen Beitragszusage erhält die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer eine Garantie des Arbeitgebers, dass er die Zahlung eines bestimmten Beitrags in seine betriebliche Altersversorgung übernimmt.
Kritiker des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sehen diese Änderung als Nachteil. Sie sehen die reine Beitragszusage für viele Betriebe und Branchen, gerade im KMU-Bereich, als nicht umsetzbar, da eine Tarifbindung nicht gewünscht ist.
Angehende Betriebsrentner können das Sozialpartnermodell über zwei Durchführungswege umsetzen: die Direktversicherung oder der Pensionsfonds. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt vor, dass die Beiträge in einem eigenen Anlagestock oder Sicherungsvermögen angelegt werden müssen.
Bis zum 31. Dezember 2017 hatten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in erster Linie einen Anspruch auf die Auskunft über die Höhe der erworbenen Betriebsrente sowie über einen Übertragungswert im Fall des Arbeitgeberwechsels.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz legt eine erweiterte Informationspflicht für den Arbeitgeber fest. Sie wurde am 01. Januar 2018 vor allem um zwei Punkte ergänzt: Der Arbeitgebende muss Auskunft über die Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und über die Weiterentwicklung der Anwartschaft erteilen.
Die Informationspflicht besteht laut BRSG auch gegenüber aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmern sowie Hinterbliebenen.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine Reihe von Vorteilen. Wir haben für Sie nochmal einen Überblick der Vorteile des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sowie einige Beispielrechnungen zusammengefasst.
orteil | Erklärung | Beispiel |
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Arbeitgeberzuschuss | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von ihrem Chef mindestens 15,00 % ihrer investierten Summe als Zuschuss und werden so beim Sparen unterstützt. Vor dem Betriebsrentenstärkungsgesetz war der Arbeitgeberzuschuss keine Pflicht. | Arbeitnehmende, die beispielsweise 150 € monatlich einzahlen, erhalten mindestens 22,50 € (15,00 %) zusätzlich vom Arbeitgeber. Dieser kann den Zuschuss nicht ablehnen. Im Jahr sind das 270 € extra auf dem Rentenkonto. |
Höhere Steuerersparnis | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei der Entgeltumwandlung bis zu 8,00 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Deutschen Rentenversicherung steuerfrei investieren. Vor dem Betriebsrentenstärkungsgesetz waren dies lediglich 4,00 %. Im Jahr 2024 sind Investitionen von bis zu 604 € ... | Angenommen, eine Person hat ein Bruttoeinkommen von 3.000 € und investiert 150 € monatlich, dann sind lediglich 2.850 € zu versteuern. So funktioniert es mit Investitionen bis hin zu 604 €. Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer, die mehr einzahlen, haben den Betrag über die 604 € hinaus zu ... |
Nachzahlungsoption | Bekommen Arbeitnehmende mindestens ein Jahr kein Gehalt, beispielsweise durch Elternzeit, dann können nach der Rückkehr bis zu 8,00 % der aktuellen BBG der Deutschen Rentenversicherung für maximal zehn Jahre im Nachhinein investiert werden. Die Pauschale vereinfacht die Berechnung der Höchstsumme, w... | Im Jahr 2024 sind 8,00 % der BBG eine Pauschale in Höhe von 604 €. Personen, die beispielsweise zwei Jahre kein Gehalt erhalten haben, dürfen bis zu 1.208 € im Nachhinein investieren (zwei Jahre x 604 €). Ob und wie viel noch investiert wird, entscheiden Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehme... |
Vervielfältigungsregel | Erhalten Arbeitnehmende beim Ausscheiden aus dem Unternehmen beispielsweise eine Abfindung, dürfen sie bis zu 4,00 % der aktuellen BBG der Deutschen Rentenversicherung, multipliziert mit höchstens zehn vorher geleisteten Dienstjahren, zusätzlich steuerfrei in die bAV einzahlen. Die Berechnung war vo... | Im Jahr 2024 sind 4,00 % der BBG 302 €. Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beispielsweise eine Abfindung von 10.000 € erhält und sechs Jahre in dem Unternehmen gearbeitet hat, dann darf sie oder er davon bis zu 1.812 € zusätzlich steuerfrei einzahlen (sechs Jahre x 302 €). |
Vorteil | Erklärung | Beispiel |
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Haftungsfreiheit | Arbeitgeber haften nicht mehr für die Höhe der späteren Betriebsrente, sondern nur noch für den Zuschuss von mindestens 15,00 %, den sie zu leisten haben. | - |
Staatliche Zuschüsse | Wenn Arbeitgeber bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem Bruttoeinkommen von unter 2.575 € mindestens 240 und höchstens 960 € zuschießen, erhalten sie vom Staat 30,00 % dieser Summe als Zuschuss zurück. So möchte der Staat Arbeitgeber dazu motivieren, insbesondere Geringverdienerinnen und Ge... | Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter beispielsweise 2.000 € brutto verdient und davon 70 € in die bAV investiert, dann hat der Arbeitgeber lediglich 10,50 € zu bezuschussen. Wenn er jedoch zwischen 20 € und 40 € zuschießt, erhält er 30,00 % der Summe vom Staat zurück. In diesem Fall würde er... |
Sozialpartnermodell (Nahles-Rente) | Das Sozialpartnermodell (auch als Nahles-Rente bezeichnet) ermöglicht einfachere Prozesse bei Tarifpartnern, also Arbeitgebern und Gewerkschaften. Hier spielt insbesondere die reine Beitragszusage eine Rolle. Das bedeutet, dass es keine hohen Aufwände braucht, um die betriebliche Altersvorsorge gege... | - |
Opting-Out-Verfahren (Teil des Sozialpartnermodells) | Das Opting-Out-Verfahren setzt voraus, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens (Tarifvertrag) in die betriebliche Altersvorsorge investieren. Die Mitarbeitenden haben aktiv zu widersprechen, wenn sie das nicht wünschen. | - |
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz treten Vorteile, die man vorher schon hatte, nun noch stärker hervor und das kann die bAV durchaus attraktiv machen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können unter anderem bis zu 7.008 € im Jahr beziehungsweise 584 € monatlich steuerfrei einzahlen. Vor dem Gesetz waren es nur 2.504 €. Zudem sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber laut BRSG dazu verpflichtet, einen Zuschuss zu leisten. Über die Jahre können so hohe Extrasummen zustande kommen.
Ob die betriebliche Altersvorsorge auch zu Ihnen passt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier spielen unter anderem Ihr Einkommen, Ihre Investitionsbereitschaft, bevorstehende Jobwechsel und viele weitere Faktoren ein Rolle. Wenn Sie nicht so viel einzahlen, dann sollte die bAV nur einen von mehreren Zusatzbausteinen in Ihrer Altersvorsorge darstellen. Ebenso dann, wenn Sie vorhaben, öfter den Job zu wechseln.
Dementsprechend kann sich neben der betrieblichen Altersvorsorge auch eine private Vorsorge lohnen, mit der Sie sich zusätzlich für das Alter absichern können. Eine Möglichkeit der privaten Vorsorge für alle in Deutschland Steuerpflichtigen ist die staatlich geförderte Rürup-Rente: hier können die gezahlten Beiträge von der Steuer abgesetzt werden. Mit dem ETF Rürup können Sparer zudem in ein Portfolio mit freier ETF-Auswahl investieren und erhalten auf das Kapital zum Rentenbeginn garantierte Rentenkonditionen.