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Auszahlung: Die Betriebsrente oder betriebliche Altersvorsorge (bAV) wird am Ende der Laufzeit ausgezahlt. Dies entspricht meist dem Ende des Arbeitslebens. Bei Pensionskassen ist keine Laufzeit vorhanden. Dort erhalten die Personen das Geld, sobald sie effektiv in Rente sind.
Möglichkeiten: Sparerinnen und Sparer haben bei der bAV ein Kapitalwahlrecht und können sich den Betrag vollständig oder teilweise als Einmalzahlung auszahlen lassen. Alternativ können sie eine monatliche Rentenzahlung bis ans Lebensende wählen.
Steuern: Die bAV ist zu versteuern. Wie hoch die abzuführenden Steuern sind, hängt vom persönlichen Einkommensteuersatz ab. Zusätzlich fallen Sozialabgaben sowie gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an.
Die ausgezahlte Betriebsrente kann dazu beitragen, den bisherigen Lebensstandard im Rentenalter beibehalten zu können. Denn die gesetzliche Rente, die Rentnerinnen und Rentner mit Beginn des Ruhestandes erhalten, ist meist wesentlich niedriger als das bisherige Gehalt. Man spricht dabei von der Rentenlücke.
Neben der gesetzlichen Rente und einer privaten Altersversorgung bildet die betriebliche Altersvorsorge den dritten wichtigen Grundpfeiler der finanziellen Absicherung im Rentenalter. Die Auszahlung der Betriebsrente direkt zum Rentenbeginn kann aus mehreren Gründen vorteilhaft sein:
Alle deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ein Recht auf die betriebliche Altersvorsorge. Arbeitgeber sind laut Gesetz dazu verpflichtet, einen direkten Zuschuss von mindestens 15,00 % monatlich zu leisten.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich für die bAV entscheiden – eine Alternative zu rein privaten Maßnahmen der Altersvorsorge wie der Riester-Rente und Rürup-Rente – vereinbaren in ihrem Vertrag eine Laufzeit. In der Regel ist das Laufzeitende auch das Ende des Arbeitslebens. Das bedeutet, dass Sparerinnen und Sparer die Betriebsrente erhalten, sobald sie die staatliche Rente beziehen. Nach dem Ende der Laufzeit findet die Auszahlung der Betriebsrente durch den Versicherer statt.
Eine Auszahlung der bAV vor Rentenbeginn ist bei Direktversicherungen in der Regel nicht möglich. In einigen Fällen bestehen jedoch Ausnahmen bei der Auszahlung, beispielsweise wenn die Rente, die Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer später erhalten würden, sehr gering ist. Die Grenze liegt bei 34,65 € in den alten Bundesländern und bei 35,35 € in den neuen Bundesländern (Stand 2024).
Bei einer vorzeitigen Auszahlung würde das Geld zudem förderschädlich verwendet werden. Das bedeutet, dass hohe Kosten entstehen können, da unter anderem die bis dato erhaltenen Steuervorteile zurückzuzahlen sind. Das reduziert den Rückkaufswert.
Der Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge kann häufig bereits vor Ende der Laufzeit in Ausnahmefällen gekündigt werden. Das Kündigen des Vertrags der bAV bedeutet allerdings nicht, dass die Betriebsrente direkt ausgezahlt wird. Sparerinnen und Sparer erhalten das Geld erst zum Laufzeitende. Aus diesem Grund kann es sich lohnen, die bAV ruhen zu lassen („Beitragsfreistellung“). Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beitragszahlungen pausieren beziehungsweise beenden und im Alter eine entsprechend verminderte Betriebsrente erhalten.
Im Vergleich zu Direktversicherungen gestaltet sich die Auszahlung bei der Pensionskasse anders. Hier erhält man die Betriebsrente erst, wenn man tatsächlich nicht mehr arbeitet. Wer also mit maximal 67 Jahren, dem Höchstalter für den Rentenstart, noch weiterarbeiten möchte, erhält erst zum späteren wirklichen Rentenbeginn die Betriebsrente aus einer Pensionskasse.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ein Kapitalwahlrecht. Das bedeutet, sie können entscheiden, wie das Geld aus der bAV ausgezahlt werden soll. Es gibt drei Varianten der Auszahlung der Betriebsrente:
Für Personen, die sich für die partielle Einmalzahlung der betrieblichen Altersvorsorge entscheiden, ist die monatliche Betriebsrente entsprechend geringer. Dennoch kann sich die Auszahlung lohnen, um beispielsweise einen noch offenen Kredit abzubezahlen, wodurch Kreditzinsen gespart werden können.
Beispiel:
Angenommen, eine Arbeitnehmerin beziehungsweise ein Arbeitnehmer investiert über eine Laufzeit von 30 Jahren jeden Monat 250 € in die bAV. Rein von den Investitionen her kommt sie beziehungsweise er so auf eine Summe von 90.000 €. 30,00 % von 90.000 € sind 27.000 €. Das heißt, Sparerinnen und Sparer können sich vorab bis zu 27.000 € auszahlen lassen. Dabei handelt es sich um die Bruttosumme, die bei der Auszahlung noch zu versteuern ist.
Alle ausgezahlten Summen der Betriebsrente werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Dieser wird durch das Jahreseinkommen und die persönliche Steuerklasse bestimmt. Zusätzlich zur Einkommensteuer fallen außerdem an:
Ein Teil der Betriebsrente sowie ein Teil der normalen staatlichen Rente werden ans Finanzamt entrichtet. Wie viel das bei der Betriebsrente exakt ist, lässt sich nicht pauschal bestimmen. Die Betriebsrente und die staatliche Rente werden zusammen versteuert.
Beispiel:
Angenommen, eine Arbeitnehmerin beziehungsweise ein Arbeitnehmer bezieht Jahreseinkünfte von 30.000 € und ist in der Steuerklasse 1 – zutreffend auf Alleinstehende, Geschiedene und Verwitwete ohne Kinder sowie nicht dauerhaft zusammenlebende Verheiratete und Lebenspartner. In dem Fall wären mit monatlichen Steuern von 370,50 € zu rechnen. In der Steuerklasse 3 – zutreffend auf verheiratete und eingetragene Lebenspartner – wäre die Steuerlast mit 96,83 € geringer (Stand: 2024).
Neben der Steuer wird ein weiterer Teil der Betriebsrente, nämlich etwa durchschnittlich 15,50 %, an die Krankenkasse entrichtet. Dies entspricht der Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Der Beitrag wird entrichtet, da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Ansparphase der betrieblichen Altersvorsorge weniger an die Krankenkasse gezahlt haben. Da das Geld im Rahmen der Entgeltumwandlung direkt vom Bruttoeinkommen investiert wurde, war weniger Geld zu versteuern und zu sozialversichern. Die Sozialabgaben sanken dadurch.
Die Ersparnisse sind im Alter teilweise an die Krankenkasse zurückzuzahlen. Dabei ist der Arbeitnehmeranteil sowie der Arbeitgeberanteil zu zahlen. Dies wird auch als Doppelverbeitragung bezeichnet. Um diese Doppelbelastung zu vermeiden, arbeitete die Politik zum 01.01.2020 ein neues Betriebsrentenstärkungsgesetz aus. Dadurch wurde unter anderem ein Freibetrag eingeführt, wodurch seit diesem Zeitpunkt weniger Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Der Freibetrag bei der monatlichen Betriebsrente liegt bei 176,75 € pro Person (Stand: 2024). Beträge, die unter dieser Summe liegen, sind mit keiner Abgabe an die gesetzliche Krankenkasse verbunden. Die Abgaben sind auf die Differenz ab dem neuen Freibetrag aufwärts zu entrichten. Wer etwa eine Betriebsrente von 300 € monatlich erhält, hat die durchschnittlichen 15,50 % nur auf die Teilsumme von 123,25 € (300 € minus 176,75 €) zu zahlen.
Wie hoch die Betriebsrente sein wird, ist unter anderem davon abhängig, was Sparerinnen und Sparer einzahlen und ob das Geld seitens des Versicherers investiert wird. Je mehr Geld eingezahlt wurde, desto höher ist auch die Auszahlung der Betriebsrente.
Bei einem Pensionsfonds werden die Summen beispielsweise in Fonds beziehungsweise ETFs investiert. Dadurch entstehen attraktive Renditechancen für das Rentenkonto. Die tatsächliche Höhe der Betriebsrente ist erst kurz vor dem Laufzeitende und somit der Auszahlung bestimmbar.
Neben der betrieblichen und der gesetzlichen Altersvorsorge kann es sinnvoll sein, zusätzlich auch privat fürs Alter vorzusorgen und so die Rentenlücke weiter zu verringern. Durch den langfristigen Anlagehorizont können insbesondere ETF-Sparpläne von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern genutzt werden, um von attraktiven Renditechancen zu profitieren. Das Investieren in ETFs in globale Aktien- und Anleihenmärkte ist mit WeltSparen bereits ab 50 € monatlich möglich.
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Die Geldanlage an den Kapitalmärkten ist mit Risiken verbunden. Bitte beachten Sie unsere Risikohinweise.
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